Achtes Buch. Erstes Kapitel.
des geistlichen Einflusses im Reiche; vornehmlich anfangs
ordnete sie sich völlig der bekannten inneren Politik Ottos J.
ein, wie sie seit etwa Mitte des 10. Jahrhunderts die Be—
gründung einer Reichsverwaltung auf bischöflichen Schultern
zum Ziele hatte.
Indem die Marktherrschaft an die künftigen Reichsfürsten,
vornehmlich die Bischöfe überging, wurde allerdings der könig—
liche Einfluß auf die Verfassung der verschenkten Märkte nicht
völlig aufgehoben. Die Könige sahen die Stadtherren doch
immer nur als ihre Stellvertreter an; mit dem Gericht, dem
Kernpunkt der ganzen Marktfreiheit, erhielten sie eine unmittelbare,
wenn auch wesentlich nur formelle Verbindung aufrecht, indem sie
auf das Recht der Bannleihe für den Richter niemals verzichteten;
auch sonst griffen sie, namentlich bei persönlicher Anwesenheit,
in die Entwickelung des Moarktes ein.
Indes verlief trotz alledem bei der allgemeinen Schwäche
der köͤniglichen Exekutive die Entwickelung der Märkte im ganzen
unter der Obhut und dem Einfluß der Marktherren; demgemäß
erhielt sie überall einen lokalen, in Ausdrucksform und that—
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da, wo keine königliche Marktverleihung vorlag, eigneten sich die
rundherren entstehender Marktbezirke gern und zumeist erfolg⸗
reich die Marktherrlichkeit an; die Zahl der rein königlichen
Märkte blieb beschränkt.
In den bedeutenden Märkten aber erwuchs die Markt—
— allmählichen Entwickelung der
Märkte zu Städten zur Stadtherrlichkeit um so mehr, je mehr
sich die Marktherren schon vorher in den Besitz des für den
Handelsplatz zuständigen Hochgerichts zu setzen gewußt hatten:
um die Mitte des 12. Jahrhunderts vereinigen die Stadtherren
in sich zumeist alle oberste Gewalt in der Stadt für Gericht
und Polizei, für Zoll und Münze.
Und längst schon hatten sie sich auch sozial zur maßgebenden
Macht in der Stadt emporgeschwungen. Im 10. Jahrhundert
spielen die harten Kämpfe, in deren Verlauf es vornehmlich den
Bischöfen gelingt, den einflußreichen Laienadel der Umgegend