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Achtes Buch. Erstes Kapitel.
mehr Beamte ihres Herrn, sondern Herren ihres Amtes zu
eignem Rechte.
Diese für sie unglückliche Entwickelung haben die Markt—
herren im wesentlichen nur in kleinen Orten und vornehmlich
auch in den vielen Städten vermieden, die seit dem 12. Jahr—
hundert neu begründet worden sind: Herzog Berthold von
Zähringen sah schon um 1120 völlig klar, wenn er in den
stadtrechtlichen Bestimmungen für seine neue Gründung Frei—
burg i. B. jeden Zuzug von Dienstmannen in die Stadt zu
verhindern suchte.
In alten Städten aber, wie Worms und Straßburg, wurden
reiche Dienstmannengeschlechter erblich in ihrem Amte; sie ver—
quickten sich mit dem Großkaufmannstand zur Bildung eines
einzigen städtischen Patriziates, und geschäftsgewohnt und zum
Regieren erzogen, begannen sie im Verein mit den Kaufmanns—
familien den Kampf gegen die alte Herrschaft der Bischöfe.
VII.
Wir verfolgen die Emanzipationskämpfe des gemischten
Patriziates vornehmlich der oberrheinischen Bischofsstädte hier
ebenso wenig, wie früher die Befreiungskämpfe des rein kauf—
männischen Patriziates anderer Städte. Die Geschicke Straß—
burgs auf der einen, Kölns auf der andern Seite während der
zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts würden hier typische Bilder
geben, zugleich aber schon hinüberweisen in die Zeiten völliger
Ausbildung städtischer Republiken; sie würden in den Ent—
wickelungscharakter des späteren Mittelalters einführen.
Es darf aber nicht verkannt werden, daß die Städte schon
in den blühenden Epochen der deutschen Kaiserzeit sich geschickt
gemacht haben, diese Kämpfe glücklich zu bestehen.
Weil über den engen Kreis rein städtischer Wirksamkeit
hinaus war schon der bürgerliche Einfluß gedrungen; nicht bloß
hatte er auf rechtlichem Gebiete die alten Grenzen zwischen
niederer und hoher Gerichtsbarkeit verschoben, hatte freiere
Formen der Rechtsprechung überhaupt geschaffen, ein öffentliches