Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Erstes Kapitel. 
mehr Beamte ihres Herrn, sondern Herren ihres Amtes zu 
eignem Rechte. 
Diese für sie unglückliche Entwickelung haben die Markt— 
herren im wesentlichen nur in kleinen Orten und vornehmlich 
auch in den vielen Städten vermieden, die seit dem 12. Jahr— 
hundert neu begründet worden sind: Herzog Berthold von 
Zähringen sah schon um 1120 völlig klar, wenn er in den 
stadtrechtlichen Bestimmungen für seine neue Gründung Frei— 
burg i. B. jeden Zuzug von Dienstmannen in die Stadt zu 
verhindern suchte. 
In alten Städten aber, wie Worms und Straßburg, wurden 
reiche Dienstmannengeschlechter erblich in ihrem Amte; sie ver— 
quickten sich mit dem Großkaufmannstand zur Bildung eines 
einzigen städtischen Patriziates, und geschäftsgewohnt und zum 
Regieren erzogen, begannen sie im Verein mit den Kaufmanns— 
familien den Kampf gegen die alte Herrschaft der Bischöfe. 
VII. 
Wir verfolgen die Emanzipationskämpfe des gemischten 
Patriziates vornehmlich der oberrheinischen Bischofsstädte hier 
ebenso wenig, wie früher die Befreiungskämpfe des rein kauf— 
männischen Patriziates anderer Städte. Die Geschicke Straß— 
burgs auf der einen, Kölns auf der andern Seite während der 
zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts würden hier typische Bilder 
geben, zugleich aber schon hinüberweisen in die Zeiten völliger 
Ausbildung städtischer Republiken; sie würden in den Ent— 
wickelungscharakter des späteren Mittelalters einführen. 
Es darf aber nicht verkannt werden, daß die Städte schon 
in den blühenden Epochen der deutschen Kaiserzeit sich geschickt 
gemacht haben, diese Kämpfe glücklich zu bestehen. 
Weil über den engen Kreis rein städtischer Wirksamkeit 
hinaus war schon der bürgerliche Einfluß gedrungen; nicht bloß 
hatte er auf rechtlichem Gebiete die alten Grenzen zwischen 
niederer und hoher Gerichtsbarkeit verschoben, hatte freiere 
Formen der Rechtsprechung überhaupt geschaffen, ein öffentliches
	        
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