Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Städte und Bürgertum zur Stauferzeit. 47 
Strafrecht ausbilden helfen, das Recht an Erbe und Eigen ver— 
ändert: er war schon politisch wirksam geworden. Kapitalreich— 
tum und Gemeingefühl, neue Wehrhaftigkeit und alte Mannes— 
kraft sicherten dem jungen Stande der Bürger bald einen Sitz 
im Rate der fürstlichen Stadtherren neben Klerus und Adel, 
hießen ihn früh hinubergreifen auf das Gebiet der inneren 
Reichspolitik. 
Schon am Schluß der eigentlichen Begründungszeit des 
römischen Reiches deutscher Nation, unter Kaiser Heinrich III., 
wird die militärisch-politische Kraft der Städte von einem be— 
rufenen Kenner erstaunlich hoch geschätzt. Als im Jahre 1047 
König Heinrich J. von Frankreich zu einem Einfall ins Rhein— 
land rüstete, während Heinrich III. fern in Italien weilte, die 
Kaiserkrone zu empfangen, da bemerkte Bischof Wazo von 
Lüttich: der Frankenkönig möge nur kommen, die Bürger von 
Mainz, Köln, Lüttich und vieler anderer Städte würden ihm 
zu begegnen wissen. 
Es ist ein für die spätere Reichspolitik der Städte fast 
programmatischer Fall und Ausspruch; Ruhe und Friede, Schutz 
von Kaiser und Reich: unter diesem Wahlspruch kämpfen die 
Buͤrger bis zum Schluß der staufischen Periode. 
Es ist natürlich, daß damit die furchtbare Zeit inneren 
Kampfes unter Heinrich IV. die Städte zum erstenmal auf den 
Plan rief zu Gunsten der Reichsgewalt. 
Worms nimmt König Heinrich während der demütigenden 
Tage von Tribur im Jahre 1076 auf“; der König lohnt es 
den Bürgern durch Befreiung von den königlichen Zöllen zu 
Frankfurt, Boppard und Hammerstein am Rhein, zu Dortmund, 
Goslar und Engern. Das Privileg schlägt den Ton des Mani— 
festes an: die Wormser sollen die ersten sein im Empfang 
königlicher Belohnung, wie sie die ersten waren in Leistung 
bürgerlichen Dienstes. 
Doch es bedurfte kaum noch königlicher Mahnungen; schon 
1074 hatte sich Köln gegen Anno, den Erzbischof der Kaisers— 
1 Vgl. Band II, S. 335.
	        
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