Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Rapitel. 
jeder Fronhof ward zum Mittelpunkt einer grundholden Gerichts— 
bildung, jeder Meier zum Vorsitzenden eines Fronhofsdinges. 
Diese genossenschaftliche Konsolidation führte bald über sich 
hinaus zu starkem persönlichen Fortschritt. Noch in der ersten 
Hälfte des 10. Jahrhunderts waren die Grundholden keines— 
wegs sicher vor Veräußerungen ihrer Person ohne das von ihnen 
bewirtschaftete Gut; wie späterhin nur noch slawische Herr— 
scher verfügte König Heinrich J. frei über Dienst und Aufenthalt 
sogar seiner hörigen bäuerlichen Krieger. 
Demgegenüber gab die Entwickelung der Fronhofs— 
genossenschaft jedem ihrer Mitglieder ganz andere Sicherheit; 
die Bindung an den Boden wurde durchgesetzt, nur mit seinem 
Gute zusammen durfte der Hörige dem Verbande der Meierei 
entzogen und veräußert werden: so wurde mit Beginn des 
11. Jahrhunderts das Grundholdentum im vollsten Sinne erst 
hegründet. 
Es war ein wichtiger Fortschritt. Nun wurde die recht— 
liche Persönlichkeit des Grundholden erst grundsätzlich und bald 
auch immer mehr thatsächlich anerkannt. Nun sprach man ihm, 
sprach er sich selbst in seinem Fronhofsding das Erbrecht an 
seiner Zinshufe zu, nun behauptete er ein weitgehendes Eigen— 
tum an seiner Errungenschaft und beschränkte die Forderungen, 
die der Grundherr bisher darauf geltend gemacht, auf geringe 
Leistungen, vornehmlich auf die Abgabe des besten Stückes der 
Hinterlassenschaft, das Besthaupt oder die Kurmede. 
Aus all diesen Wandlungen heraus bildete sich die Vor— 
stellung, daß der Grundholde nicht anders, als der Freie, in 
einem wohlumschriebenen Kreise von Rechten lebe, den er selbst, 
im Gericht seiner Genossen, abgrenze: und seine Stellung zum 
Grundherrn beschränkte sich somit immer mehr auf die bloßen 
Beziehungen der agrarischen Arbeitsleistungen und Lasten, sowie 
auf eine geringe persönliche Abhängigkeit, die, finanziell genau 
umgrenzt, ihm vornehmlich das Recht freien Zuges versagte. 
Waren aber die Grundholden auf dieser Stufe der Entwickelung 
noch nützliche Mitglieder und Unterthanen der Grundherrschaft? 
Ihre wirtschaftliche Stellung war frei geworden und sorgenlos.
	        
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