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Achtes Buch. Zweites Rapitel.
jeder Fronhof ward zum Mittelpunkt einer grundholden Gerichts—
bildung, jeder Meier zum Vorsitzenden eines Fronhofsdinges.
Diese genossenschaftliche Konsolidation führte bald über sich
hinaus zu starkem persönlichen Fortschritt. Noch in der ersten
Hälfte des 10. Jahrhunderts waren die Grundholden keines—
wegs sicher vor Veräußerungen ihrer Person ohne das von ihnen
bewirtschaftete Gut; wie späterhin nur noch slawische Herr—
scher verfügte König Heinrich J. frei über Dienst und Aufenthalt
sogar seiner hörigen bäuerlichen Krieger.
Demgegenüber gab die Entwickelung der Fronhofs—
genossenschaft jedem ihrer Mitglieder ganz andere Sicherheit;
die Bindung an den Boden wurde durchgesetzt, nur mit seinem
Gute zusammen durfte der Hörige dem Verbande der Meierei
entzogen und veräußert werden: so wurde mit Beginn des
11. Jahrhunderts das Grundholdentum im vollsten Sinne erst
hegründet.
Es war ein wichtiger Fortschritt. Nun wurde die recht—
liche Persönlichkeit des Grundholden erst grundsätzlich und bald
auch immer mehr thatsächlich anerkannt. Nun sprach man ihm,
sprach er sich selbst in seinem Fronhofsding das Erbrecht an
seiner Zinshufe zu, nun behauptete er ein weitgehendes Eigen—
tum an seiner Errungenschaft und beschränkte die Forderungen,
die der Grundherr bisher darauf geltend gemacht, auf geringe
Leistungen, vornehmlich auf die Abgabe des besten Stückes der
Hinterlassenschaft, das Besthaupt oder die Kurmede.
Aus all diesen Wandlungen heraus bildete sich die Vor—
stellung, daß der Grundholde nicht anders, als der Freie, in
einem wohlumschriebenen Kreise von Rechten lebe, den er selbst,
im Gericht seiner Genossen, abgrenze: und seine Stellung zum
Grundherrn beschränkte sich somit immer mehr auf die bloßen
Beziehungen der agrarischen Arbeitsleistungen und Lasten, sowie
auf eine geringe persönliche Abhängigkeit, die, finanziell genau
umgrenzt, ihm vornehmlich das Recht freien Zuges versagte.
Waren aber die Grundholden auf dieser Stufe der Entwickelung
noch nützliche Mitglieder und Unterthanen der Grundherrschaft?
Ihre wirtschaftliche Stellung war frei geworden und sorgenlos.