Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 67 
zleichwohl als Herren ihres Fronhofs an; sie erweiterten dessen 
Hufenumfang aufs doppelte und dreifache; sie brachten die alt— 
gerodeten grundherrlichen Beunden durch gesetzliche Mittel oder 
mit Gewalt an sich: sie erblickten in den Zinsbauern ihre 
Grundholden. 
So erweiterten sich die alten Meierhöfe zu den Ritter— 
zütern des westlichen Deutschlands, wie sie seit dem 14. Jahr⸗ 
hundert vielfach, gleichsam aus der Erde gestampft, sich vorfinden, 
ind um das Rittergut legte sich die Fronhofsgenossenschaft der 
Zinsleute als grundholdes Zubehör des neuen Betriebes; nicht 
selten erschienen die alten Grundherrschaften, namentlich die— 
jenigen kirchlichen Charakters, nunmehr zum Entsetzen ihrer In⸗ 
hzaber völlig in kleine ritterschaftliche Grundherrschaften zersprengt. 
Aber auch wo sich die alten Großgrundherrschaften mehr 
oder minder gut erhielten, waren sie doch durch den Verlust des 
alten Beamtenpersonals, wie infolge der allmählichen Befreiung 
der grundhörigen Höfe in ihrem wirtschaftlichen Wesen gänzlich 
erändert. 
War die Großgrundherrschaft ursprünglich eine Institution, 
in welcher der Grundherr selbst noch als wirtschaftlicher Unter⸗ 
nehmer erscheint, so wird sie nunmehr fast völlig zum absoluten 
Renteninstitut. Noch im 10. Jahrhundert hatten die Fortschritte 
der Landwirtschaft von der Einsicht und Thatkraft der Groß⸗ 
grundherren abgehangen; auch Besiedelung und Ausbau der 
Heimat im 11. und 12. Jahrhundert waren noch zum großen 
Teil glänzende wirtschaftliche Thaten der Großgrundherren. 
Aber es waren die letzten Anstrengungen. Schon seit der 
zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts beginnen die Grundherren 
sich von der wirtschaftlichen Bethätigung am Wohl und Wehe 
ihres Grundbesitzes zurückzuziehen; immer mehr begnügen sie sich 
mit den fixierten Leistungen der Meier, den Zinsen der bäuer⸗ 
sichen Klassen; Bauern und Meier erscheinen nun als Unter⸗ 
nehmer; ihnen fällt darum auch der Unternehmergewinn zu, 
während dem Grundherrn nur noch der Genuß der Bodenrente 
ꝛerbleibt.
	        
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