Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 69
worden!, und die dahingehende Strömung dauerte in der
deutschen Kaiserzeit nicht bloß fort, sie verstärkte sich sogar bis
zur fast völligen Überlieferung staatlicher Rechte an die am
neisten begünstigten Grundherren.
So nahmen die Immunitäten, jene ältesten Gunstbezeugungen
der Könige an die Grundherren?, an Ausdehnung wie Rechts—
inhalt außerordentlich zu; wohl schon gegen Ende der Karlingen⸗
zeits, spätestens unter den Ottonen“ erweiterten sie sich bis zum
Begriffe vollkommen selbständiger Gerichtsbarkeit der Grund—
herren; im 10. Jahrhundert bereits gab es volle grundherrliche
Grafschaften.
Noch außerordentlicher war in gewissem Sinne Wirkung
und Ergebnis des Karlingischen Seniorates. Schon gegen Ende
des 9. Jahrhunderts erscheint seine Entwickelung vollendet; er
berbürgt den Großgrundherren alle Grundlagen künftiger
Landesherrschaft, wenn auch noch nicht für ein geschlossenes
Gebiet, sondern nur für die weitzerstreuten grundhörigen
Hufen.
Die Vasallität endlich, ursprünglich der grundherrlichen
Entwickelung entsprossen, hat schon in vordeutscher Kaiserzeit
die Entwickelung des öffentlichen Rechtes weit über grund—
herrliche Grenzen hinaus bestimmt und die alte Staatsauffassung
der Germanen unter sich erstickt und begrabens.
Gleichwohl waren noch am Schlusse der Karlingenzeit, so
groß auch die staatlichen Rechte der Grundherren schon sein
mochten, doch die Grundlagen der Verfassung noch nicht ins
Wanken gebracht. Welche Rechte auch die Grundherren besitzen
mochten, sie galten als Privilegien oder Usurpationen; das
Leben der Grundherrschaften bildete daher prinzipiell betrachtet
eine Ausnahme vom staatlichen Leben und verlief außerhalb
Vgl. Band 2 S. 86ff.
Band LJ, S. 306 f.
3So Heusler, Ursp. S. 84ff.
So v. Wickede, Vogtei S. 44, 45.
53. Bd. 2 S. 102 sf.
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