Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 69 
worden!, und die dahingehende Strömung dauerte in der 
deutschen Kaiserzeit nicht bloß fort, sie verstärkte sich sogar bis 
zur fast völligen Überlieferung staatlicher Rechte an die am 
neisten begünstigten Grundherren. 
So nahmen die Immunitäten, jene ältesten Gunstbezeugungen 
der Könige an die Grundherren?, an Ausdehnung wie Rechts— 
inhalt außerordentlich zu; wohl schon gegen Ende der Karlingen⸗ 
zeits, spätestens unter den Ottonen“ erweiterten sie sich bis zum 
Begriffe vollkommen selbständiger Gerichtsbarkeit der Grund— 
herren; im 10. Jahrhundert bereits gab es volle grundherrliche 
Grafschaften. 
Noch außerordentlicher war in gewissem Sinne Wirkung 
und Ergebnis des Karlingischen Seniorates. Schon gegen Ende 
des 9. Jahrhunderts erscheint seine Entwickelung vollendet; er 
berbürgt den Großgrundherren alle Grundlagen künftiger 
Landesherrschaft, wenn auch noch nicht für ein geschlossenes 
Gebiet, sondern nur für die weitzerstreuten grundhörigen 
Hufen. 
Die Vasallität endlich, ursprünglich der grundherrlichen 
Entwickelung entsprossen, hat schon in vordeutscher Kaiserzeit 
die Entwickelung des öffentlichen Rechtes weit über grund— 
herrliche Grenzen hinaus bestimmt und die alte Staatsauffassung 
der Germanen unter sich erstickt und begrabens. 
Gleichwohl waren noch am Schlusse der Karlingenzeit, so 
groß auch die staatlichen Rechte der Grundherren schon sein 
mochten, doch die Grundlagen der Verfassung noch nicht ins 
Wanken gebracht. Welche Rechte auch die Grundherren besitzen 
mochten, sie galten als Privilegien oder Usurpationen; das 
Leben der Grundherrschaften bildete daher prinzipiell betrachtet 
eine Ausnahme vom staatlichen Leben und verlief außerhalb 
Vgl. Band 2 S. 86ff. 
Band LJ, S. 306 f. 
3So Heusler, Ursp. S. 84ff. 
So v. Wickede, Vogtei S. 44, 45. 
53. Bd. 2 S. 102 sf. 
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