Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 71 
Anspruch im Laufe des 12. Jahrhunderts völlig durchsetzte, da 
ward er zum Herrn der Mark, und die Markgenossen erschienen 
insgesamt in der Eigenschaft milder Abhängigkeit von ihm: 
und sofort legte er das neue Verhältnis praktisch aus, indem 
er einen Markhörigkeitszins zu fordern begann und zu erhalten. 
Es war eine Gliederung gegenseitiger Rechte und Pflichten, 
die das alte Recht der Markgenossenschaft, jene letzte Rest⸗ 
erscheinung, darin urgermanische Freiheit sich geflüchtet, allmählich 
entweder völlig zerstörte oder nur in Verzerrungen fort— 
leben ließ. Es war zugleich eine erste Erweiterung grundherr— 
licher Rechte über den Kreis der Grundholden, über einen 
Personalkreis hinaus auf einen lokal geschlossenen Bezirk, den 
untersten Einteilungsbezirk des Landes. 
Damit ist schon gesagt, daß die neue Bewegung nicht bei 
der autonomen Wirtschaftsverfassung der Nation stehen bleiben 
konnte. Die Markgemeinden der Dörfer waren jetzt meistens 
zugleich Gerichtsgemeinden niederster Gattung: sie bildeten 
Untergerichte. Was lag näher, als daß der Grundherr, an sich 
fast stets mit der Immunitätsgerichtsbarkeit über seine Grund⸗ 
holden ausgestattet, auch in diese Untergerichte eindrang, zu⸗ 
mal Marksachen und Untergerichtssachen, vor derselben Ge— 
neinde zuständig, von der Praxis als untrennbar und fast 
dentisch betrachtet wurden? 
So ward der grundherrliche Meier zur Stauferzeit in 
großen Teilen des Vaterlandes zugleich Richter des dörflichen 
Untergerichts, das Untergericht selbst zum Patrimonialgericht; 
nur die peripherischen Teile des Reiches, Friesland, Holstein, 
die Schweiz, Tirol, auch sonst vom großen Pulsschlag der ge⸗ 
schichtlichen Weiterentwickelung weniger getroffen, widerstanden 
leilweis der Bewegung; im Centrum dagegen fand sie an den schon 
lebensunfähigen Resten der alten fränkischen Hundertschafts⸗ 
berfassung nur spärlichen Widerstand. 
Und schon lief diesen Eroberungen der Grundherrschaft 
eine andere Bewegung parallel, welche ihr auch solche Personen 
und Gemeinden zuführte, die an sich mit dem alles hinweg⸗
	        
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