Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

72 Achtes Buch. Zweites RKapitel. 
reißenden Strudel der großgrundherrschaftlichen Bewegung in 
keinerlei unmittelbare Berührung getreten zu sein brauchten. 
IV. 
Die soziale Bewegung vom 7. bis zum 12. Jahrhundert 
bietet in vielem Betracht ein geschlossenes Bild. Eine Fülle 
jener Gründe gesellschaftlicher Vers chiebung, die in der Karlingen— 
zeit zuerst auftauchten, wirkt auch unter den deutschen Kaisern 
noch fort; nur die Ergebnisse, zu denen sie führen, zeigen seit 
dem 10. Jahrhundert eine leise, zumeist mehr ins Freiheitliche 
zetönte Wandlung. 
Ein durchgehender Zug beider Zeitalter ist vor allem der 
allmähliche Verfall der freien Gesellschaft der germanischen 
Urzeit. Die Lasten der Heeresverfassung in Heerdienst und 
Heersteuer, die Unzuträglichkeiten der Gerichtsverfassung, die 
strenge Verschärfung der Bannbußen, die weitgehenden Gewohn⸗ 
heiten gerichtlicher Verfronung Konfiskation), die Bestechlichkeit 
und soziale Voreingenommenheit der Richter wirkten in beiden 
Zeitaltern gleichmäßig, ja im 10. bis 12. Jahrhundert noch 
erhöht: steigt doch der Königsbann schließlich von 60 auf 
200 freilich geringer gewertete Schillinge. 
So blieb dann auch die Schutzbedürftigkeit der Freien, 
denen die lebendige Verfassung der Urzeit gegen all die be— 
drängenden Übel nicht mehr Hilfe schuf, in fünf Jahrhunderten 
dieselbe. Nur die sozialen Verschiebungen, wozu sie führte, 
erhielten mit dem Beginn des 10. Jahrhunderts einen andern, 
als den bisherigen Charakter. Der bedrängte Freie der Kar— 
lingenzeit war Vasse oder freier Hintersasse geworden; derjenige 
des 10. bis 12. Jahrhunderts wurde Vogteimann oder halb⸗ 
freier Zinser. 
Mit dem Emporkommen der Ottonen hatte sich die Grund⸗ 
hörigkeit entwickelt; in ihr waren die freien Hintersassen unter 
Verschlechterung ihrer Lage aufgegangen. Gleichzeitig hob sich 
die Vasallität in ihren Hauptformen immer mehr zu rein poli⸗ 
tischer Geltung. Es wurde damit dringendes Bedürfnis, für die
	        
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