Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

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Achtes Buch. Zweites Kapitel. 
Es sind die mannigfachsten, unter sich vielfach abweichenden 
Schutzverhältnisse, die das frühere Mittelalter mit dem Worte 
Vogtei bezeichnet. Gemeinsam ist ihnen allen eine sozial ver— 
hältnismäßig hohe Wertung: der Vogteimann, das bevogtete 
Institut, sollte durch die Thatsache vogteilichen Schutzes grund— 
sätzlich keine Minderung seiner Freiheit erfahren. Da nun 
Abhängigkeitsverhältnisse in allen naturalwirtschaftlichen Zeit— 
altern gern dinglich, vor allem durch Festsetzung von Zinsen 
in Landesprodukten, begründet werden, so begreift es sich, daß 
die Freien bei Ergebung in vogteilichen Schutz gerade dies 
Moment zu vermeiden suchten. Es geschah in älterer Zeit 
pielfach dadurch, daß der Vogteimann seinem Schutzherrn 
nur diejenigen Leistungen versprach, zu denen er bisher als 
Freier dem Grafen verpflichtet gewesen; in späterer Zeit, so— 
bald es die Fortschritte der Volkswirtschaft gestatteten, hat 
man dann gern geldwirtschaftlich charakterisierte Renten als Ent— 
gelt für die Vogtei gezaählt. 
Es lag somit in der Vogtei an sich keine Aufforderung 
für die Freien, sich vor allem oder gar ausschließlich an 
Grundherren zu ergeben. Gleichwohl geschah das in weitaus 
den meisten Fällen. In den Städten war die Vogtei wenig 
verbreitet: auf dem Lande dagegen fiel ihr im Laufe des 10. 
bis 18. Jahrhunderts der größte Teil aller Freien, die ihren 
Stand noch durch die Fährlichkeiten der Karlingenzeit gerettet 
hatten, anheim: wem aber hätten sich diese Freien anders in 
Vogtei ergeben sollen, als der führenden Klasse des platten 
Landes, den Grundherren? 
So wuchs die Grundherrschaft über sich selbst hinaus: 
Zinsleute und Vogteileute erweiterten in freierem Verhältnis, ein 
loseres Gewebe gleichsam um den Kern der eigentlichen Grund— 
herrschaft, den an sich schon gewaltigen Einfluß der Groß— 
grundbesitzer. Und bald waren es nicht mehr einzelne Freie, 
die sich in Schutz gaben: ganze Gemeinden, ganze Hofgenossen— 
schaften kleinerer Grundherren traten in die Vogtei der gewal— 
zigsten Grundherren: es war, als sollte die ganze Bevölkerung
	        
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