Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 77
thanen; die Immunität endlich hatte auch die höhere Gerichts—
harkeit vielfach den Grundherren überantwortet.
So war es da, wo die Immunität bis zur Einbeziehung
voller Grafenrechte erstarkt war, nicht undenkbar, daß aus dem
Rechtsbestand der Grundherrschaft allein sich eine volle Landes—
gewalt entwickelte: denn der Graf war von jeher ein voll—
bemächtigter Vertreter der Centralgewalt gewesen; gingen seine
Rechte insgesamt in grundherrlich-private Hände über, so war
der damit begabte Grundherr König in seinem Lande.
Aber die gewöhnliche Entwickelung war dies nicht; vielmehr
erwarben die Grundherren die wichtigsten staatlichen Rechte zum
Stocke der Grundherrschaft hinzu zumeist aus anderem Quell und
durch anderen Anlaß.
Noch immer wurde daran festgehalten, daß nur Grafen,
Fürsten und Grundherren, denen die Grafengewalt vom König
unmittelbar verliehen war, zur Erlangung voller Landesgewalt
befugt seien, nicht aber einfache Edle und geistliche Grund—
herren selbst ausgedehnter Immunitäten, soweit sie den un—
nittelbaren Besitz der Grafschaft nicht nachzuweisen vermochten.
Solche Grafenrechte, zumeist durch Vererbung grafschaftlicher
Amtsgewalt in die Hände großer Laiengrundherren, durch
königliche Schenkung in den Besitz geistlicher Grundherrschaften
gelangt, konnten nun vielfach von mehreren Grafschaften her
gehäuft, von zersplissenen Grafschaften her quantitativ geteilt
werden; auch mögen sich, so in den Landgrafschaften, gelegentlich
missatische Heeres- und Gerichtsgewalten aus karlingischen Zeiten
her vererbt haben, deren Umfang weit über die eng begrenzte
Verwendungsfähigkeit lokaler Grafenrechte hinausging. In
sedem Falle bildeten derartig gehäufte, zersplitterte, zusammen—
gekaufte, angeheiratete Grafenrechte bald die Grundlage landes—
herrlicher Beziehungen, die sich vornehmlich über diejenigen
dandesteile erstreckten, deren Umfang die grundherrlichen Be—
sitzungen einer bestimmten Herrschaft enthielt. Durch ihre Ver⸗
mittelung erst erhielt der landesherrlichen Grundherr Gewalt
1 Der Ausdruck Landesherr kommt in technischem Sinne seit etwa
100 vor; Lamprecht, Wirtschaftsleben 1, 1352.