Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wandlungen d. ländl. Zustände; Anfänge territorialer Entwickelung. 77 
thanen; die Immunität endlich hatte auch die höhere Gerichts— 
harkeit vielfach den Grundherren überantwortet. 
So war es da, wo die Immunität bis zur Einbeziehung 
voller Grafenrechte erstarkt war, nicht undenkbar, daß aus dem 
Rechtsbestand der Grundherrschaft allein sich eine volle Landes— 
gewalt entwickelte: denn der Graf war von jeher ein voll— 
bemächtigter Vertreter der Centralgewalt gewesen; gingen seine 
Rechte insgesamt in grundherrlich-private Hände über, so war 
der damit begabte Grundherr König in seinem Lande. 
Aber die gewöhnliche Entwickelung war dies nicht; vielmehr 
erwarben die Grundherren die wichtigsten staatlichen Rechte zum 
Stocke der Grundherrschaft hinzu zumeist aus anderem Quell und 
durch anderen Anlaß. 
Noch immer wurde daran festgehalten, daß nur Grafen, 
Fürsten und Grundherren, denen die Grafengewalt vom König 
unmittelbar verliehen war, zur Erlangung voller Landesgewalt 
befugt seien, nicht aber einfache Edle und geistliche Grund— 
herren selbst ausgedehnter Immunitäten, soweit sie den un— 
nittelbaren Besitz der Grafschaft nicht nachzuweisen vermochten. 
Solche Grafenrechte, zumeist durch Vererbung grafschaftlicher 
Amtsgewalt in die Hände großer Laiengrundherren, durch 
königliche Schenkung in den Besitz geistlicher Grundherrschaften 
gelangt, konnten nun vielfach von mehreren Grafschaften her 
gehäuft, von zersplissenen Grafschaften her quantitativ geteilt 
werden; auch mögen sich, so in den Landgrafschaften, gelegentlich 
missatische Heeres- und Gerichtsgewalten aus karlingischen Zeiten 
her vererbt haben, deren Umfang weit über die eng begrenzte 
Verwendungsfähigkeit lokaler Grafenrechte hinausging. In 
sedem Falle bildeten derartig gehäufte, zersplitterte, zusammen— 
gekaufte, angeheiratete Grafenrechte bald die Grundlage landes— 
herrlicher Beziehungen, die sich vornehmlich über diejenigen 
dandesteile erstreckten, deren Umfang die grundherrlichen Be— 
sitzungen einer bestimmten Herrschaft enthielt. Durch ihre Ver⸗ 
mittelung erst erhielt der landesherrlichen Grundherr Gewalt 
1 Der Ausdruck Landesherr kommt in technischem Sinne seit etwa 
100 vor; Lamprecht, Wirtschaftsleben 1, 1352.
	        
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