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Achtes Buch. Zweites Kapitel.
Es geschah durch energische Zusammenfassung und Ausdehnung
zugleich der grundherrlichen Lokalbehörden, durch Umbildung
der bisherigen rein häuslich und naturalwirtschaftlich charakteri—
sierten Hofbehörden zu einem wirklichen Centralkörper der
Verwaltung und durch die zwar noch rohe, gleichwohl aber
außerordentlich fördernde Entwickelung des modernen Beamten—
begriffs.
Es gehört einem anderen Zusammenhang an, im einzelnen
zu zeigen, was die Entwickelung des Amtsbegriffes bedeutete
und wie sie vor sich ging. Nur in den ersten Umrissen zeigt
—D
dagegen erscheinen bereits die Linien des künftigen territorialen
Verwaltungsorganismus.
Schon längst waren die Meier auf den grundherrlich—
landesherrlichen Fronhöfen zu bloßen Renteneinnehmern und
vor allem zu Richtern jener Untergerichte geworden, in denen
sfich freie Markgenossenschaft und landesherrliche Fronhofs—
genossenschaft des Dorfes zusammengefunden hatten. Jetzt
werden die Gerichtsbezirke und die amtlichen Aufgaben dieser
Meier — gern heißen sie nun auch Schultheißen — erweitert:
das Territorium beginnt in eine Anzahl geschlossener Unter—⸗
zerichtsämter zu zerfallen.
Ueber mehreren Fronhöfen alten Stils, namentlich in der
Gegend wichtiger Vogteien, hatten sich schon vor alters Burgen
zum Schutz der herrschaftlichen und hörigen Interessen erhoben:
jetzt wurden sie von den grundherrlichen Landesherren systematisch
angelegt: der Graf von Luxemburg besaß schon um 1140 mehr
als 85 Burgen. Zu ihrer Verteidigung wie zur Aufsicht des
untergebenen Landes ward in sie ein Burggraf oder Amtmann
mit einem Trupp reisiger Knappen gelegt: er wurde zugleich
Richter der Hochgerichte seines Bezirks, und gern versuchte
man sich daran, diesen Bezirk womöglich zu einem einzigen
Hochgerichtsamt zu verschweißen.
Über der neuen Lokalverwaltung aber erhob sich am Hofe
des Landesherrn eine immer intensiver arbeitende Centralstelle.
Die Reste der ursprünglichen, nur den Sorgen des Haushaltes