Object: Die obligatorische Krankenversicherung

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ZWEITER TEIL 
Ausgaben für Barleistungen, 
insgesamt und für den einzelnen Versicherten 
AUSGABEN DER ALLGEMEINEN KRANKENKASSEN, 
INSGESAMT UND FÜR DEN EINZELNEN VERSICHERTEN 
Jahr 
Gesamtausgaben 
‘ür Barleistungen 
Gesamtausgaben 
'‘üır Krankengeld 
Ausgaben für 
Leistungen für 
inen Versicherten 
Ausgaben für 
Krankengeld für 
ainen Versicherten 
1919 | 73,5 Millionen 
Papierkronen 
63,56 Millionen 
Schillinge 
85,79 Millionen 
Schillingee 
14,4 Millionen 97,0 Papier- 59,0 Papier- 
Papierkronen Kronen Kronen 
32,35 Millionen 50,9 Schil- | 25,9 Schil- 
Schillinge linge Jinge 
{2,73 Millionen 169,9 Schillinge !34.0 Schillinge 
Schillinge 
(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums tür soziale Verwaltung.) 
POLEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 19. MaIı 1920 
Gesetzliches Krankengeld 
Das Krankengeld ist für alle Versicherten auf 60 v. H. des Grundlohns 
festgesetzt (Art. 23, Abs. 7). 
Jeder Versicherte wird entsprechend seinem Arbeitsverdienst einer der 
14 Lohnklassen zugeteilt. 
Die durch die Verordnung vom 30. Juni 1924 aufgestellten 14 Lohn- 
zlassen berücksichtigen die Löhne bis zum Höchstbetrag von 12,50 Zilotys 
für den Tag, 75 Ziotys für die Woche und 312,50 Zlotys für den Monat. 
Die durchschnittlichen Löhne, die für die Berechnung der Beiträge 
and der Geldleistungen massgebend sind, entsprechen für alle Lohnklassen, 
mit Ausnahme der niedrigsten und der höchsten, dem Durchschnitt zwischen 
ler untersten und der obersten Grenze der in Frage kommenden Lohn- 
klasse, 
Für die Einreihung in eine Lohnklasse ist der Lohn massgebend, den 
der Versicherte während der letzten 4 Wochen bezogen hat. Für die Fest- 
setzung der Leistungen und der Beiträge wird die Woche zu 7 und der 
Monat zu 30 Tagen gerechnet. 
Zum Lohn der Versicherten werden hinzugerechnet, ausser dem Gehalt 
der Lohn, alle Barleistungen, wie Prämien, Gewinnanteile, Vergütungen, 
Aufbesserungen, und alle Sachleistungen, wie Wohnung, Unterhalt, Nah- 
rungsmittel und Kleider, endlich Leistungen Dritter, sofern sie ortsüblich 
sind und die Höhe des Lohns beeinflussen. 
Mit Zustimmung des Versicherungsamtes kann die Kasse die durch 
die erwähnte Verordnung eingeführten Lohnklassen abändern. Sie kann 
insbesondere die obere Grenze des Grundlohns über 12,50 Zlotys hinauf- 
setzen y die untere Grenze unter 1 Zloty für den Tag herahsetzen (Art. 19. 
20, 21). 
Das Krankengeld wird sowohl für die Arbeitstage, wie für die arbeitsfreien 
Tage gewährt. 
Dauer der gesetzlichen Unterstützung 
Das Krankengeld wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur 
Höchstdauer von 26 Wochen gewährt. Diejenigen Kassen, welche seit 
mehr als 3 Jahren bestehen, sind verpflichtet, das Krankengeld bis zur 
Höchstdauer von 39 Wochen zu gewähren. Erhält der Versicherte das 
Krankengeld später als am vierten Krankheitstage, so werden die 26 (39)
	        
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