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ZWEITER TEIL
Ausgaben für Barleistungen,
insgesamt und für den einzelnen Versicherten
AUSGABEN DER ALLGEMEINEN KRANKENKASSEN,
INSGESAMT UND FÜR DEN EINZELNEN VERSICHERTEN
Jahr
Gesamtausgaben
‘ür Barleistungen
Gesamtausgaben
'‘üır Krankengeld
Ausgaben für
Leistungen für
inen Versicherten
Ausgaben für
Krankengeld für
ainen Versicherten
1919 | 73,5 Millionen
Papierkronen
63,56 Millionen
Schillinge
85,79 Millionen
Schillingee
14,4 Millionen 97,0 Papier- 59,0 Papier-
Papierkronen Kronen Kronen
32,35 Millionen 50,9 Schil- | 25,9 Schil-
Schillinge linge Jinge
{2,73 Millionen 169,9 Schillinge !34.0 Schillinge
Schillinge
(Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums tür soziale Verwaltung.)
POLEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 19. MaIı 1920
Gesetzliches Krankengeld
Das Krankengeld ist für alle Versicherten auf 60 v. H. des Grundlohns
festgesetzt (Art. 23, Abs. 7).
Jeder Versicherte wird entsprechend seinem Arbeitsverdienst einer der
14 Lohnklassen zugeteilt.
Die durch die Verordnung vom 30. Juni 1924 aufgestellten 14 Lohn-
zlassen berücksichtigen die Löhne bis zum Höchstbetrag von 12,50 Zilotys
für den Tag, 75 Ziotys für die Woche und 312,50 Zlotys für den Monat.
Die durchschnittlichen Löhne, die für die Berechnung der Beiträge
and der Geldleistungen massgebend sind, entsprechen für alle Lohnklassen,
mit Ausnahme der niedrigsten und der höchsten, dem Durchschnitt zwischen
ler untersten und der obersten Grenze der in Frage kommenden Lohn-
klasse,
Für die Einreihung in eine Lohnklasse ist der Lohn massgebend, den
der Versicherte während der letzten 4 Wochen bezogen hat. Für die Fest-
setzung der Leistungen und der Beiträge wird die Woche zu 7 und der
Monat zu 30 Tagen gerechnet.
Zum Lohn der Versicherten werden hinzugerechnet, ausser dem Gehalt
der Lohn, alle Barleistungen, wie Prämien, Gewinnanteile, Vergütungen,
Aufbesserungen, und alle Sachleistungen, wie Wohnung, Unterhalt, Nah-
rungsmittel und Kleider, endlich Leistungen Dritter, sofern sie ortsüblich
sind und die Höhe des Lohns beeinflussen.
Mit Zustimmung des Versicherungsamtes kann die Kasse die durch
die erwähnte Verordnung eingeführten Lohnklassen abändern. Sie kann
insbesondere die obere Grenze des Grundlohns über 12,50 Zlotys hinauf-
setzen y die untere Grenze unter 1 Zloty für den Tag herahsetzen (Art. 19.
20, 21).
Das Krankengeld wird sowohl für die Arbeitstage, wie für die arbeitsfreien
Tage gewährt.
Dauer der gesetzlichen Unterstützung
Das Krankengeld wird für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zur
Höchstdauer von 26 Wochen gewährt. Diejenigen Kassen, welche seit
mehr als 3 Jahren bestehen, sind verpflichtet, das Krankengeld bis zur
Höchstdauer von 39 Wochen zu gewähren. Erhält der Versicherte das
Krankengeld später als am vierten Krankheitstage, so werden die 26 (39)