Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Soziale und politische Entwicklung des Bürgertums. 207 
Städte bei dem gänzlichen Verfall des Reiches schon früh zu 
politischen Verbindungen untereinander gedrängt sahen: bereits 
in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts blühen politische 
Verbände empor!. Innerhalb dieses zunächst politischen und 
militärischen Zusammenhangs verschoben sich dann aber auch 
die wirtschaftlichen Interessen: hatte man sich gelegentlich schon 
früher zwischen einzelnen Städten gewisse Verkehrserleichterungen 
zugestanden, so wurden diese jetzt zur Regel; und ein ganzes 
Netz unter einander eng verbundener Verträge führte schließlich 
zu verhältnismäßiger Freiheit des Verkehrs zwischen den großen 
Städten. So verlief die Entwicklung wesentlich auf mutter— 
ländischem Boden; in Niederdeutschland und in den Kolonial— 
gebieten wurde das gleiche Ziel noch vollkommener und 
systematischer durch die Hanse erreicht. 
Der damit gewährleistete Zustand aber gestattete den großen 
Städten, gegenüber dem platten Lande und seinen Territorien 
eine einheitliche Haltung anzunehmen. Und hier ist es ein 
glänzendes Zeichen der bürgerlichen Überlegenheit, daß es im 
Verlauf des 14. Jahrhunderts allmählich gelang, gerade die 
wichtigsten Territorien zu einer den städtischen Wirtschafts— 
interessen günstigen Politik zu veranlassen. Schon früh hatte 
man die fürstliche Hilfe für den reisenden Kaufmann in An— 
spruch genommen; mit oft nicht geringen Summen waren 
freies Geleit und Freiheit von Grundruhr und Strandrecht von 
den Fürsten erkauft worden. Nunmehr handelte es sich um 
weitere Ziele; es galt, den Warentransport überhaupt zu er— 
leichtern, den Handel auf landesherrlichen Märkten, an fürst⸗ 
licher Wage und fürstlichem Stapel zu heben, vor allem aber 
die Zollbelastung herabzusetzen und große Gebiete sicheren und 
einheitlicheren Münzenverkehrs zu schaffen. Und das alles 
gelang bis zu einem gewissen Grade, wenn schon die furiosa 
Peutonicorum insania bezüglich der Rheinzoölle, über die der 
Engländer Thomas Wickes um 1270 trübselig klagt?, auch 
1Vgl. Band III S. 49 f, 288 f. 
2 Böhmer. Fontes 2, 455.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.