Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wiederherstellung des nationalen Nönigtums. 13 
Entfernung nahegetreten. Dies Reich aber, eine beständige Ge⸗ 
fahr für jeden, auch den mächtigsten deutschen König, war mit 
dem Sturze Heinrichs zersprengt worden!. Im Norden waren 
die zu neuen Territorien umgebildeten Sprengstücke klein und 
unansehnlich; das Herzogtum raunschweig⸗ Lüneburg, bald noch 
das umfangreichste aller neu entstandenen Länder, war dennoch 
kaum halb so groß, als Brandenburg oder Böhmen. In Süden 
wurde nicht so gründlich zerschlagen, aber doch ging auch hier 
selbst das größte Territorium, Bayern, geschwächt aus der 
Katastrophe hervor. Wenn gleichwohl die Wittelsbacher, die 
Beherrscher Bayerns eben seit dem Sturze Heinrichs des Löwen, 
don nun ab eine der wichtigsten Rollen unter den Laienfürsten 
des Mutterlandes spielten, so hing das zunächst und noch 
auf lange von der Thatsache ab, daß sie seit 1214 bzw. 1227 
zugleich im Besitze der rheinischen Pfalzgrafschaft waren, die, 
ausgehend von einst reichem Besitze um Achen und in der 
Eifel, sich eben damals in den unteren Gegenden des Ober⸗ 
rheinthals, in der heutigen Pfalz und um Heidelberg zu kon⸗ 
solidieren begann. Nun wurde allerdings der wittelsbachsche 
Gesamtbesitz im Jahre 12655 auf längere Zeit hin geteilt, in— 
dem Niederbayern und Oberbayern mit der Pfalz als gesonderte 
Territorien auseinandertraten; allein auch dann noch blieb 
Oberbayern, sieht man von den seit Rudolf von Habsburg 
begründeten Hausmächten ab, bis etwa zur Mitte des 
14. Jahrhunderts eines der wichtigsten Länder im alten 
Deutschland. 
Gegenüber all diesen Territorien im Mutterlande trat der 
Besitz nur allzu sehr zurück, der noch unmittelbar in der Hand 
des Königs verharrte. Zwar hatte noch Kaiser Friedrich J. 
kräftig erworben; zu seinem großen Hausgut, zum salischen und 
welfischen Erbe fügte er zahlreiche Kirchenlehen und Vogteien; 
in seiner Hand waren das Herzogtum Schwaben mit dem Elsaß, 
das ostfränkische Herzogtum, die Grafschaft Burgund und zeit⸗ 
S. Band III S. 140.
	        
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