Viertes Kapitel.
FJFürsten und Territorien im späteren
Mittelalter.
J.
Der Haupteinschnitt der deutschen Verfassungsentwicklung
fällt in die Zeit der Staufer. Von hier aus erstreckt sich
sechs Jahrhunderte rückwärts die Verfassung des fränkischen
Reiches, wie sie im deutschen Reiche des 10.—18. Jahrhunderts
fortlebte; von hier dehnt sich sechs Jahrhunderte vorwärts die
Verfassung der immer selbständiger werdenden Landesstaaten
aus, die in dem aufgeklärten Absolutismus des vorigen Jahr⸗
hunderts gipfelte. Und vor und nach diesen beiden großen
Perioden liegen mehr demokratisch gekennzeichnete Verfassungs⸗
zustände, der Staat der deutschen Urzeit und die konstitutionelle,
dem Reichsgedanken dienstbar gemachte Monarchie des 19. Jahr⸗
hunderts.
Die Wandlung von Zeitraum zu Zeitraum innerhalb
dieser Grenzen wurde vor allem durch wirtschaftliche und
soziale Vorgänge veranlaßt. Der Völkerschaftsstaat der Ur—
zeit mit seinem agrarischen Kommunismus und seinem
kameradschaftlich-militärischen Freiheitsbegriff war eine Ver—
fassung kriegerischen Nomadentums und flüchtiger Besitznahme
des Bodens im Geschiebe der Völkerwanderung; der Lehnsstaat
des fränkisch-deutschen Reichs war ein Erzeugnis der Natural—
wirtschaft; der fürstliche Beamtenstaat mit absolut werdender