Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Viertes Kapitel. 
FJFürsten und Territorien im späteren 
Mittelalter. 
J. 
Der Haupteinschnitt der deutschen Verfassungsentwicklung 
fällt in die Zeit der Staufer. Von hier aus erstreckt sich 
sechs Jahrhunderte rückwärts die Verfassung des fränkischen 
Reiches, wie sie im deutschen Reiche des 10.—18. Jahrhunderts 
fortlebte; von hier dehnt sich sechs Jahrhunderte vorwärts die 
Verfassung der immer selbständiger werdenden Landesstaaten 
aus, die in dem aufgeklärten Absolutismus des vorigen Jahr⸗ 
hunderts gipfelte. Und vor und nach diesen beiden großen 
Perioden liegen mehr demokratisch gekennzeichnete Verfassungs⸗ 
zustände, der Staat der deutschen Urzeit und die konstitutionelle, 
dem Reichsgedanken dienstbar gemachte Monarchie des 19. Jahr⸗ 
hunderts. 
Die Wandlung von Zeitraum zu Zeitraum innerhalb 
dieser Grenzen wurde vor allem durch wirtschaftliche und 
soziale Vorgänge veranlaßt. Der Völkerschaftsstaat der Ur— 
zeit mit seinem agrarischen Kommunismus und seinem 
kameradschaftlich-militärischen Freiheitsbegriff war eine Ver— 
fassung kriegerischen Nomadentums und flüchtiger Besitznahme 
des Bodens im Geschiebe der Völkerwanderung; der Lehnsstaat 
des fränkisch-deutschen Reichs war ein Erzeugnis der Natural— 
wirtschaft; der fürstliche Beamtenstaat mit absolut werdender
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.