Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

322 Zwölftes Buch. Viertes Kapitel. 
hunderts einer solchen bei den immer verwickelteren und um— 
fangreicheren Geschäften seines Berufes. Er bildete ihre 
ersten Grundlagen, indem er hervorragende Mitglieder des 
Adels sowie kluge Kleriker in ein ganz persönliches Verhältnis 
zu sich und seinem Hofe brachte. Gegen Übernahme eines be— 
sonderen Diensteides ähnlich dem Eide der Amtleute und gegen 
Empfang einer Besoldung in Geld, Naturalien und freiem 
Unterhalt verpflichteten sich diese, ihm beizustehen mit Rat und 
That, wie ein Freund dem Freunde zu thun gehalten ist. So 
lebten sie als Consiliarii, als Räte', heimliche Räte' oder 
Freunde' am Hofe des Fürsten, jedes Geschäftes gewärtig, je 
nach dem Willen des Fürsten bald einzeln, bald in kleinen 
Kollegien und Ausschüssen thätig, ohne feste behördliche Gliederung, 
formlos noch bis zum Schlusse des 14. Jahrhunderts. 
Indes entstanden neben ihnen, und teilweis auch schon 
durch ihre Personen mit besetzt, doch in kleinen Anfängen einige 
behördliche Bildungen der Centralgewalt. Zunächst war es 
selbstverständlich, daß mit der Zunahme der Geschäfte, vor 
allem mit der Entwicklung einer regelmäßigen brieflichen Ein— 
wirkung des Fürsten auf die Lokalverwaltung, wie sie in den 
meisten Territorien mindestens seit der ersten Hälfte des 
14. Jahrhunderts nachweisbar ist, die Kanzlei außerordentlich 
an Ausdehnung und Ansehen steigen mußte. Die Zahl der in 
ihr beschäftigten Personen wurde immer größer; neben dem 
Archiv wurde eine Registratur der laufenden Sachen Bedürfnis; 
das Botenamt entwickelte sich zu einer regen Verkehrsanstalt. 
Dementsprechend gewann der Kanzler an Rang und Bedeutung; 
als der Vertreter gleichsam der geistlich gebliebenen Hälfte der 
Centralverwaltung trat er den Heimlichen gegenüber, bis, vor— 
nehmlich seit der Mitte des 15. Jahrhunderts, hier und da 
weltliche Kanzler auftreten. 
Neben der Kanzlei aber fanden noch zwei andre Ver—⸗ 
waltungszweige der territorialen Centralverwaltung schon be— 
hördlichen Abschluß: dieselben, die in der Lokalverwaltung dem 
Einfluß des Amtmanns mehr oder minder entzogen worden 
waren: die Rechtspflege und die Finanzen.
	        
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