Wiederherstellung des nationalen Königtums. 17
konnte. Zwar waren auch hierher von Deutschland aus einige
Züge lehnsrechtlicher Entwicklung gedrungen; sogar ein Gebilde,
das der deutschen Ministerialität ähnlich erscheint, war wenig⸗
tens in Mähren entwickelt. Im allgemeinen aber war da⸗
durch, daß das königliche Bodenregal noch voll zu Recht bestand,
eine Entwicklung im Sinne des Lehnswesens bislang vermieden
worden: Gut, das an Große verliehen worden war, fiel noch
im 12. Jahrhundert mit dem Tode des Herrschers heim. Für
die Verwaltung aber bestand noch die alte Dschupenverfassung,
wonach Burggrafen ähnlich den Grafen der Merowingerzeit
das Gebiet je einer ehemaligen Völkerschaft als vollbemächtigte
Mandatare des Königs beherrschten. Otokar bildete diesem
derkommen gegenüber ein viel intensiveres System im Sinne
moderner Landesverwaltung aus. Die Dschupen blieben nur
noch Bezirke der Gerichtsverfassung und Rechtssprechung, doch
erhielten sie auch als solche in einem Oberhof zu Prag ein Organ
höherer Instanz und eingehender Kontrolle. Als Verwaltungs⸗
rahmen aber wurden sie in kleinere Bezirke geteilt, für die der
König minder mächtige, von ihm gänzlich abhängige Burg⸗
grafen ernannte. Es war eine Maßregel, die ihm das Land
intensiver unterwarf und die zugleich den Adel aus seiner bis⸗
herigen Stellung in der statthalterartigen Verwaltung gefähr⸗
lich großer Bezirke entfernte.
Und in diese straffer organisierten dechisch ⸗mährischen
Landesteile berief nun der König, den Deutschen als Kolo—⸗
nisatoren geneigt, Vlamen und Holländer, Franken und Sachsen.
Fine Fülle von Städten entstand vornehmlich nach magde—
burgischem Recht; deutsche Dörfer wurden zahlreich ausgethan,
zumal auf königlichem Grund und Boden: der dechischen Ver⸗
fassung enthoben, standen sie unmittelbar unter dem Unter⸗
kämerer des Königs?. Es war eine Bewequng, die dem
In den andern Ländern begnügte sich Otokar wenigstens teilweis
mit weniger weitgreifenden Maßregeln. Über den Erlaß der österreichi⸗
schen Landesordnung von 1266 (Landrecht II. Fassung) vgl. Dopsch im
Arch. für österr. Gefchichtsquellen 78, 1ff.
a Vgl. auch schon Band III S. 381 ff.
0vBr06t. Deutsche Geschichte. IV.