Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Wiederherstellung des nationalen Königtums. 17 
konnte. Zwar waren auch hierher von Deutschland aus einige 
Züge lehnsrechtlicher Entwicklung gedrungen; sogar ein Gebilde, 
das der deutschen Ministerialität ähnlich erscheint, war wenig⸗ 
tens in Mähren entwickelt. Im allgemeinen aber war da⸗ 
durch, daß das königliche Bodenregal noch voll zu Recht bestand, 
eine Entwicklung im Sinne des Lehnswesens bislang vermieden 
worden: Gut, das an Große verliehen worden war, fiel noch 
im 12. Jahrhundert mit dem Tode des Herrschers heim. Für 
die Verwaltung aber bestand noch die alte Dschupenverfassung, 
wonach Burggrafen ähnlich den Grafen der Merowingerzeit 
das Gebiet je einer ehemaligen Völkerschaft als vollbemächtigte 
Mandatare des Königs beherrschten. Otokar bildete diesem 
derkommen gegenüber ein viel intensiveres System im Sinne 
moderner Landesverwaltung aus. Die Dschupen blieben nur 
noch Bezirke der Gerichtsverfassung und Rechtssprechung, doch 
erhielten sie auch als solche in einem Oberhof zu Prag ein Organ 
höherer Instanz und eingehender Kontrolle. Als Verwaltungs⸗ 
rahmen aber wurden sie in kleinere Bezirke geteilt, für die der 
König minder mächtige, von ihm gänzlich abhängige Burg⸗ 
grafen ernannte. Es war eine Maßregel, die ihm das Land 
intensiver unterwarf und die zugleich den Adel aus seiner bis⸗ 
herigen Stellung in der statthalterartigen Verwaltung gefähr⸗ 
lich großer Bezirke entfernte. 
Und in diese straffer organisierten dechisch ⸗mährischen 
Landesteile berief nun der König, den Deutschen als Kolo—⸗ 
nisatoren geneigt, Vlamen und Holländer, Franken und Sachsen. 
Fine Fülle von Städten entstand vornehmlich nach magde— 
burgischem Recht; deutsche Dörfer wurden zahlreich ausgethan, 
zumal auf königlichem Grund und Boden: der dechischen Ver⸗ 
fassung enthoben, standen sie unmittelbar unter dem Unter⸗ 
kämerer des Königs?. Es war eine Bewequng, die dem 
In den andern Ländern begnügte sich Otokar wenigstens teilweis 
mit weniger weitgreifenden Maßregeln. Über den Erlaß der österreichi⸗ 
schen Landesordnung von 1266 (Landrecht II. Fassung) vgl. Dopsch im 
Arch. für österr. Gefchichtsquellen 78, 1ff. 
a Vgl. auch schon Band III S. 381 ff. 
0vBr06t. Deutsche Geschichte. IV.
	        
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