Object : Der Weg zur Neuordnung der österreichischen Bundesbahnen

IV. Die Bundesbahngesetznovelle vom Jahre 1930
Die Ziele der Verwaltungsreform. — Beseitigung der personalwirtschaftlichen
 Schwierigkeiten.

Unter Aufrechterhaltung des Grundgedankens der Bundesbahnreform
 vom Jahre 1923, daß die Unternehmung Österreichische Bundesbahnen
 bei voller Wahrung der öffentlichen Interessen ihren Betrieb
nach kaufmännischen Grundsätzen einzurichten und zu führen habe,
hat die Regierung im Jahre 1930 im Nationalrat eine Bundesbahngesetznovelle
 eingebracht, welche jedoch bisher keine Erledigung
 gefunden hat. Die Regierung wollte nicht darauf verzichten,
die Österreichischen Bundesbahnen stärker, als das bisherige Bundesgesetz
es gestattet hat, ihrem System der staatlichen Wirtschaftspolitik einzuordnen,
 zu welchem Zweck eine Vermehrung des staatlichen Einflusses
auf die Bundesbahnen wünschenswert erschien.
Die Bundesbahngesetznovelle setzte sich drei Hauptziele:
Zunächst einmal sollte der innere Aufbau des Wirtschaftskörpers
eine Änderung erfahren. Die eigentliche Leitung sollte nach wie vor dem
Vorstande verbleiben. Es sollte jedoch auch die Verwaltungskommission,
die diesen Namen bisher zu Unrecht führte, weil sie nach dem Bundesbahngesetz
 vom Jahre 1923 nur eine fast ausschließlich überwachende
und begutachtende Tätigkeit auszuüben hatte, künftighin zu einer
unmittelbaren Mittätigkeit in der Verwaltung selbst, allerdings
 eingeschränkt auf die Befassung nur mit den allerwichtigsten
Verwaltungsangelegenheiten herangezogen werden. Hiebei sollte schon
zur Sicherung einer Einheitlichkeit der Verwaltungsgrundsätze in den
beiden Verwaltungskörpern und zur möglichsten Vermeidung von
Reibungen und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen ihnen eine organische
 Verbindung zwischen Verwaltungskommission und Vorstand
in der Weise hergestellt werden, daß der Präsident und der Vizepräsident
der Verwaltungskommission zugleich Mitglieder, und zwar die leitenden
Mitglieder des Vorstandes wären. Für die Überwachung der Gebarung
der Unternehmung, die fortan naturgemäß nicht mehr von der Verwaltungskommission
 ausgeübt werden konnte, weil diese ja an dieser
Gebarung künftighin selbst unmittelbar mitwirken sollte, war ein eigenes,
von Verwaltungskommission und Vorstand unabhängiges Organ, mit
allerdings sehr beschränktem Wirkungskreis, in der Form eines Aufsichtsrates
 der Unternehmung in Aussicht genommen. Bei der Zusammensetzung
 des Vorstandes wie auch bei der Bestellung der leitenden
Beamten der Unternehmung sollte der Bundesregierung künftighin
ein weitgehendes Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht zukommen.
Die Ernennung des Generaldirektors und der Fachdirektoren sollte
fortab der Genehmigung der Bundesregierung unterliegen. Ferner sollte
            
II. Mehreinkommen und Mehreinkommensteuer. 317 4 bzw. 5 Jahre Zurückliegendes Einkommen. Und dieses Mehrcinkommen ist unter Umständen von dem Steuerpflichtigen um so weniger als eine Steigerung seiner Steuerkraft, die mit Leichtigkeit ein größeres Steueropfer ermöglicht, empfunden worden, weil es sich nicht um das Mehreinkommen gegen das Vorjahr ­ handelt, sondern, wie gesagt, um ein solches gegenüber dem eines mehrere fl!ahre zurückliegenden Wahres. Das Einkommen der ^zahre 1917 utu 1918, nach dessen Mehrbetrag die Abgabe erhoben wird, kann somit erheblich geringer als das der dazwischen liegenden Jahre sein, so daß dem Abgabepflichtigen eine Ertrasteuer wegen Steigerung seiner Steuerkraft auch in einem Zeitpunkt auferlegt ­ wird, wo diese Steuerkraft schon seit Jahren im Rückgänge ist Der § 4 Abs 3 und 4 gewährt hingegen nur einen unzulänglichen Schutz; vgl. Erlauterungen zu diesem. Überhaupt hängt die Höhe des einzelnen Einkommens des einzelnen Jahres viel zu sehr von Zufälligkeiten ab, i|t seme Steuerkraft viel 3-u sehr noch durch andere Umstände als seine Höhe bedingt und daher trotz gleicher Höhe individuell zu verschieden, als daß die bloße Vergleichung des Einkommens zweier Jahre einen brauchbaren Anhalt für eine starke steuerliche Ersassiing emer gesteigerten Leistungsfähigkeit abgäbe. Am allerwenigsten führt eine ein malige Einkoinmensvermehrungssteuer zu Ergebnissen, die vor der steuerlichen Gerechtiakeit bestehen könnten. Brauchbar ist die Einkommensvermehrungssteuer nur als dauernde Steuer im Rahmen der allgemeinen Einkommensteuer in Gestalt der Vorbelastung gestiegener Einkommen nach Verhältnis des Prozentsatzes ­ der Steigerung. . , r . c) Elementarstes Erfordernis der Gleichmäßigkeit einer Steuer ist,^datz sie nach gleichen Normen bemessen wird in dem Sinne, daß nicht gleichartige Steuerfälle arundsätzlich ungleichmäßig behandelt werden. Dazu wäre bei einer Emkommensvermehrungsüeuer unerläßlich, daß das Ges. entweder seinerseits eine einheitliche Legrisssbestimmung des „Mehreinkommens" gäbe oder doch der Auslegung eine einheitliche Definition ermöglichte. Indem das Ges. als abgabepflichtiges Mehreinkommen das sich bei den Veranlagungen zu den Landeseinkommensteuern ergebende ansieht, tut es das Gegenteil hiervon und schafft mit Notwendigkeit für die Besteuerung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Wohnsitz oder Aufenthalt oder der Belegenheit ihrer Einkommensquellen tu dem Gebiete der einen oder der anderen Landeseinkommensteuer ungleich, inäßige Bemessungsgrundlagen. Denn da die Umgrenzung des steuerpflichtigen Einkommens in den einzelnen Eink.St.G. wesentliche Verschiedenheiten aufweist, ist auch der darauf aufgebaute Mehreinkommensbegriff wesentlich verschieden. <I) Das KAG. beschränkt sich aber nicht darauf, dem Begriff seiner Bemessungsgrundlage, ­ des Mehreinkommens, die verschiedenen Einkommensbegriffe ­ der einzelstaatlichen Eink.St.G. zugrundezulegen, sondern es verztchtet grundsätzlich auch darauf, die beiden Größen, aus deren Vergleich sich das Mehreinkommen ­ ergibt, das Kriegs- und das Friedenseinkommen, auf Gntnd der Landeseinkommensteuergesetze für seinen Zweck selbständig ermitteln zu lassen, übernimmt vielmehr arundsätzlich unbesehen die Zeststellungen bei der Lanüeseinkommensteuerveranlagung. Das ist eine notwendige Folge seines Aufbaues auf den Landeseinkommensteuergesetzen. Denn es würde zu einem unerträglichen Rechtswirrwarr führen, sollte für die Mehreinkommensabgabe ­ eine selbständige Veranlagung nach den Landeseinkommensteuerges. stattfinden, die unter Umständen zu anderen Ergebnissen hinsichtlich des steuerpflichtigen Einkommens gelangte, wie die landesrechtliche Einkommensteuerveranlagung. ­ Eine gewisse Annäherung an die KA. der Gesellschaften nach ihrem Mehrgewinn ­ enthält allerdings die Einkommensvermehrungssteuer der Einzelper-
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