Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Kriegtzabgabegcsetz  1919.  §  3.

fönen  im  Vergleiche  zn  einer  Vermögenszuwachssteuer.  Wohl  ist  der  Bilanzgewinn ­
  keineswegs  Einkommen,  sondern  er  enthält  auch  Vermögenszuwachs
(tiil.  Strutz,  Kriegssteuerkommentar  Sinnt.  15  zu  §  13).  Aber  immerhin  bildet
doch  der  geschäftliche  Reinertrag  normalerweise  seinen  Hauptbestandteil  und
wird  ja  auch  bei  der  Einkommensteuer  der  Bilanzgewinn  des  Kaufmanns^mit
nur  einigen  Modifikationen  als  Einkommen  behandelt  (vgl.  z.  B.  prcuß.  Eink.St.G
§§  13,  15  und  16  und  die  Anmerkungen  17—21,  29—35  zu  §  13,  2,  7,  8,  11  zu
§  15  bei  Fuisting-Strutz,  Großer  Kommentar  zum  Eink.St.G.).  Vor  allem
aber  sind  Mehreinkommen  und  Mehrgewinne  verwandtere  Größen  als  Bermögenszuwachs
  und  Mehrgewinn;  vgl.  Kriegssteuerkommentar  a.  a.  O.
3.  Das  Mehr,  Einkommen"  i.  S.  des  KAG.  und  der  Einkommensbegriff ­
  nach  dev  Landcseinkommensteuern.
a)  Wie  oben  hervorgehoben,  ist  Bemessungsgrundlage  der  KA.  vom  Mehreinkommen ­
  der  Unterschied  zwischen  den  in  zwei  Rechnungsjahren  nach  den
Lanüeseinkommensteuergesehen  steuerpflichtigen  und  veranlagten  Einkommen
des  Abgabepflichtigen.  Die  Landeseinkommensteuergesetze  weichen  aber  voneinander ­
  in  der  begrifflichen  Umgrenzung  des  steuerpflichtigen  Einkommens,  sowohl ­
  was  die  Bestandteile  des  Roheinkommens,  als  auch  was  die  behufs  Ermittlung ­
  des  letzteren  von  den  Roherträgen  der  Quellen  zu  machenden  Abzüge  und
die  Abzüge  vom  Roheinkommen  als  auch  was  die  Ermittlung  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  nach  der  Vergangenheit  oder  durch  Schätzung  des  mutmaßlichen
  Einkommens  anlangt,  sowie  in  anderen  Einzelheiten  wesentlich  ab.
Daraus  folgt  ohne  weiteres,  daß  Gegenstand  der  Besteuerung  —  das  Kriegseinkommen ­
  —  wie  Bemessungsgrundlage  —  der  Mehrbetrag  des  Kriegs-  gegenüber ­
  dem  Friedenseinkommen  —  nicht  für  alle  Abgabepflichtigen  gleich,  sondern ­
  mehr  oder  minder  verschieden  sind,  je  nachdem  diese  in  dem  einen  oder
dem  anderen  Bundesstaat  zur  Staatseinkommensteuer  veranlagt  waren  und
die  angewendeten  Landeseinkommensteuergesetze  voneinander  abweichen.
b  j  Die  wichtigsten  derartigen,  für  den  Begriff  des  staatseinkommenstenerpflichtigen
  Einkommens  und  damit  für  den  des  kriegsabgabepflichtigen  Mehreinkommens ­
  in  Betracht  kommenden  Verschiedenheiten  der  objektiven  Einkommensteuerpslicht
  bestanden  vor  dem  Kriege  in  folgendem:
«)  Obgleich  Gewinn  und  Verlust  aus  den  nicht  gewerbsmäßig  unternommenen ­
  Verkäufen  von  Grundstücken  oder  Wertpapieren  stets  nur  das  Vermögen
berühren,  behandelt  das  preuß.  Eink.St.G.  die  Einnahmen  aus  solchen  nicht
gewerbsmäßig,  aber  zu  Spekulationszwecken  unternommenen  Veräußerungen
und  ähnliche  Erwerbungen  abzüglich  der  Verluste  aus  solchen  Geschäften  als
steuerpflichtiges  Einkommen.  Dieser  Besteuerung  des  Gewinns  aus  nicht
gewerbsmäßigen  Spekulationsgeschäften  haben  sich  nur  einige  andere,
vornehmlich  kleinere  Bundesstaaten,  nämlich  Hessen,  Sachsen-Weimar,  Sachsen-Altenburg,
  Sachsen-Koburg  und  -Gotha,  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  ä.  £.,  Reuß  j.  L.  und  Schaumburg-LiPPe,  nur  bei
„gewohnheitsmäßigen"  Spekulationen  und  bei  Differenzaeschäften  auch  Württemberg ­
  angeschlossen.  Noch  weiter  als  Preußen  und  diese  Staaten  gehen  die
drei  Hansestädte,  die  Einkünfte  aus  „einzelnen  gewinnbringenden  Geschäften",
auch  wenn  sie  weder  gewerbsmäßig  noch  zu  Spekulationszwecken  unternommen
werden,  der  Einkommensteuer  unterwerfen.  Hier  ist  der  Unterschied  zwischen
»  Einkommen  und  Vermögenszuwachs  völlig  verwischt  und  der  Begriff  des  steuerpflichtigen ­
  Einkommens  und  damit  des  kriegsabgabepflichtigen  Mehreinkommens
ein  viel  weiterer  als  anderwärts.
ß)  Die  behufs  Ermittelung  des  steuerpflichtigen  Reineinkommens  zu  machenden ­
  Abzüge  vom  Roherträge  der  einzelnen  Einnahmequellen  und  von  dem
            
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