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Kriegtzabgabegcsetz 1919. § 3.
fönen im Vergleiche zn einer Vermögenszuwachssteuer. Wohl ist der Bilanzgewinn
keineswegs Einkommen, sondern er enthält auch Vermögenszuwachs
(tiil. Strutz, Kriegssteuerkommentar Sinnt. 15 zu § 13). Aber immerhin bildet
doch der geschäftliche Reinertrag normalerweise seinen Hauptbestandteil und
wird ja auch bei der Einkommensteuer der Bilanzgewinn des Kaufmanns^mit
nur einigen Modifikationen als Einkommen behandelt (vgl. z. B. prcuß. Eink.St.G
§§ 13, 15 und 16 und die Anmerkungen 17—21, 29—35 zu § 13, 2, 7, 8, 11 zu
§ 15 bei Fuisting-Strutz, Großer Kommentar zum Eink.St.G.). Vor allem
aber sind Mehreinkommen und Mehrgewinne verwandtere Größen als Bermögenszuwachs
und Mehrgewinn; vgl. Kriegssteuerkommentar a. a. O.
3. Das Mehr, Einkommen" i. S. des KAG. und der Einkommensbegriff
nach dev Landcseinkommensteuern.
a) Wie oben hervorgehoben, ist Bemessungsgrundlage der KA. vom Mehreinkommen
der Unterschied zwischen den in zwei Rechnungsjahren nach den
Lanüeseinkommensteuergesehen steuerpflichtigen und veranlagten Einkommen
des Abgabepflichtigen. Die Landeseinkommensteuergesetze weichen aber voneinander
in der begrifflichen Umgrenzung des steuerpflichtigen Einkommens, sowohl
was die Bestandteile des Roheinkommens, als auch was die behufs Ermittlung
des letzteren von den Roherträgen der Quellen zu machenden Abzüge und
die Abzüge vom Roheinkommen als auch was die Ermittlung des steuerpflichtigen
Einkommens nach der Vergangenheit oder durch Schätzung des mutmaßlichen
Einkommens anlangt, sowie in anderen Einzelheiten wesentlich ab.
Daraus folgt ohne weiteres, daß Gegenstand der Besteuerung — das Kriegseinkommen
— wie Bemessungsgrundlage — der Mehrbetrag des Kriegs- gegenüber
dem Friedenseinkommen — nicht für alle Abgabepflichtigen gleich, sondern
mehr oder minder verschieden sind, je nachdem diese in dem einen oder
dem anderen Bundesstaat zur Staatseinkommensteuer veranlagt waren und
die angewendeten Landeseinkommensteuergesetze voneinander abweichen.
b j Die wichtigsten derartigen, für den Begriff des staatseinkommenstenerpflichtigen
Einkommens und damit für den des kriegsabgabepflichtigen Mehreinkommens
in Betracht kommenden Verschiedenheiten der objektiven Einkommensteuerpslicht
bestanden vor dem Kriege in folgendem:
«) Obgleich Gewinn und Verlust aus den nicht gewerbsmäßig unternommenen
Verkäufen von Grundstücken oder Wertpapieren stets nur das Vermögen
berühren, behandelt das preuß. Eink.St.G. die Einnahmen aus solchen nicht
gewerbsmäßig, aber zu Spekulationszwecken unternommenen Veräußerungen
und ähnliche Erwerbungen abzüglich der Verluste aus solchen Geschäften als
steuerpflichtiges Einkommen. Dieser Besteuerung des Gewinns aus nicht
gewerbsmäßigen Spekulationsgeschäften haben sich nur einige andere,
vornehmlich kleinere Bundesstaaten, nämlich Hessen, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Koburg und -Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß ä. £., Reuß j. L. und Schaumburg-LiPPe, nur bei
„gewohnheitsmäßigen" Spekulationen und bei Differenzaeschäften auch Württemberg
angeschlossen. Noch weiter als Preußen und diese Staaten gehen die
drei Hansestädte, die Einkünfte aus „einzelnen gewinnbringenden Geschäften",
auch wenn sie weder gewerbsmäßig noch zu Spekulationszwecken unternommen
werden, der Einkommensteuer unterwerfen. Hier ist der Unterschied zwischen
» Einkommen und Vermögenszuwachs völlig verwischt und der Begriff des steuerpflichtigen
Einkommens und damit des kriegsabgabepflichtigen Mehreinkommens
ein viel weiterer als anderwärts.
ß) Die behufs Ermittelung des steuerpflichtigen Reineinkommens zu machenden
Abzüge vom Roherträge der einzelnen Einnahmequellen und von dem