VTII. Heranziehung u. Erhebung durch die Gemeinden. §§ 44, 45. 137
4. Die formellen Vorschriften über die Genehmigung enthält der
§ 77 KAG. Für die Erteilung der Genehmigung ist hiernach für alle
Landgemeinden der Kreisausschuß, für Stadtgemeinden der Bezirks-
ausschuß zuständig. Wenn Zuschlagsbeschlüsse 200 v. H. übersteigen
und zugleich Abweichungen in der Höhe der Zuschläge über das
Doppelte hinaus vorliegen (§8 41 Abhs. 2), kompliziert fich das Ver-
fahren: es ist dann zunächst Genehmigung durch Kreisausschuß bzw.
Bezirksausschuß (sog. Beschlußbehörden) nötig, außerdem Ausnahme-
zulassung durch die beteiligten Minister bzw. die von ihnen ermächtigten
Auffichtsbehörden höherer Instanz, d. h. die Regierungspräsidenten oder
Oberpräsidenten. Oft wird außerdem noch Genehmigung bzw. Aus-
nahmezulassung nach § 56 NAG. wegen des Verhältnisses zu den
Zuschlägen zur Grundvermögenssteuer erforderlich sein (vgl. Vorbem. 3
zu Abschn. VTIT).
§ 45
(") Soweit eine Genehmigung gemäß § 44 erforderlich ist, müssen die
Berufsvertretungen der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen vor Fassung
des Gemeindebeschlusses gehört werden.
(?) In Gemeinden unter 3000 Einwohnern ist diese Anhörung nur
auf Antrag eines betroffenen Steuerpflichtigen erforderlich.
(s) Als Berufsvertretungen im Sinne dieser Vorschriften gelten die
zuständigen Handels- und Handwerkskammern. Die Abgabe des Gut-
shtes: kann auf von ihnen bestimmte örfliche Vertretungen übertragen
werden.
(*) Die beteiligten Minister werden ermächtigt, rechtsverbindliche Be-
stirimungen insbesondere darüber zu erlassen, zu welchen Punkten die
Bernfsvertretungen sich zu äußern haben und welche Unterlagen den Be-
rufsvertretungen zu übermitteln sind, sowie die FFristen festzusetzen, inner-
halb deren die Verhandlungen zwischen den Gemeinden und den Berufs-
vertretungen zu führen sind.
1. Das Anhörung sr echt d er Berufs vertretungen ist
gegenüber dem Abs. 3 des § 54 KAG. für das Gebiet der Gewerbesteuer
—~ nicht auch für das der Grundvermögenssteuer ~ ausgebaut worden.
Dies war vor allem deshalb nötig, weil das OVG. in einer Entscheidung
vom 12. Juni 1923 (PrVBI1. 44 481) der Vorschrift nicht den
Charakter des zwingenden Rechts, sondern nur die Bedeutung einer
Sollvorschrift zuerkannt hatte. Die Rechtsverbindlichkeit ist nunmehr in
§ 45 der Verordn. durch das Wort „müssen“ und die eingehende Regelung
aller wesentlichen Erfordernisse, die das OVG. vermißt hatte, klargestellt.
Wesentliche Erfordernisse enthalten auch die den beteiligten Ministern
nach Abs. 4 überlassenen rechtsverbindlichen Ausführungsbestimmungen.
2. Derartige Ausführungsbestimmungen, die früher in Einzel-
zrlofen enthalten waren, sind nunmehr zusammengefaßt in AusfAnw.
Art. 28:
_ „Eine Anhörung der Berufsvertretungen vor Fassung der Beschlüsse sowie die
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