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meister der größeren Städte werden aus drei von den Stadtverordneten
Präsentierten durch den König ernannt. Die Wahl erfolgt bei den
Burgermeistern auf 6, für die besoldeten Stadträte auf 12 Jahre.
Die Magistratsstelle soll an sich unbesoldet sein. Nur die, die ihre
geit der Amtsführung ganz widmen, sollten entschädigt werden. So
hat man der städtischen Selbstverwaltung sogleich das Rückgrat des
besoldeten Berufsbeamtentums gegeben, ohne erst auf üble Erfahrungen
zu warten.
8 163 errichtet das Amt der Bezirksvorsteher mit folgenden Worten:
„Der Bezirksvorsteher soll ein in dem betreffenden Bezirke angesessener Haus⸗
besitzer sein, der die Achtung seiner Mitbürger genießt und Geschäftserfahrenheit
mit Gemeinsinn und Eifer verbindet.“
Der Bezirksvorsteher ist als Einzelbeamter für alle die Geschäfte
gedacht, die von Deputationen nur umständlich ausgeführt werden können.
So sollte der Bezirksvorsteher auf die Ordnung im Pflasterungswesen,
bei der Straßenbeleuchtung. Instandhaltung von Bäumen, Brücken und
dergleichen halten, sich als ein guter Hausvater in diesen Geschäften be—
nehmen und fleißig nachsehen, wo etwas fehlt.
Titel VIII spricht „von der Geschäftsorganisation und dem
Verhältnis der Behörden gegeneinander“.
Die alleinige Entscheidungsgewalt besitzen die Stadtverordneten; sie
haben über fast alle Angelegenheiten allein zu beschließen und sind der
Mittelpunkt des städtischen Wesens. Der Magistrat ift lediglich die aus—
führende Behörde. Eine Gleichberechtigung besteht daher zwischen beiden
Kollegien nicht.
Die überwiegende Bedeutung der Stadtverordneten geht schon aus
der äußerlichen Anordnung des Gesetzes hervor, das zunächst von den
Stadtverordneten, sodann erst vom Magistrat handelt.
Mit praktischem Blick ist ferner im Gesetz die Verteilung und Be—
sorgung der Geschäfte geregelt. Für 10 verschiedene Geschäftszweige, die
jetzt alle von Stadt wegen verwaltet werden, für Kirchensachen, Schul⸗
sachen, Armenwesen, Feuerversicherung, öffentliche Sicherheit, Gesundheits—
anstalten, Bauwesen, Kassenaufsicht, Maße und Gewichte, Serviswesen,
werden besondere stehende Ämter in Gestalt von gemischten Deputationen
und Kommissionen aus dem Magistrat und der Bürgerschaft vorgesehen.
Titel IX schließt mit Vorschriften über die „Verpflichtung der
Bürger zur Annahme öffentlicher Stadtämter, von dem Ver—
lust derselben und der Suspension von solchen Stellen“.
Der letzte Paragraph des Gesetzes enthält eine Bestimmung über
die Amtskleidung, die die hohe Achtung zeigt, mit der man die neu⸗
geschaffenen Amter umgibt. Er lautet:
„Um endlich aber das ehrenvolle Amt eines Magistratsmitgliedes und den
hohen Beruf der Stadiverordneten, der Bezirksvorsteher und Beisitzer der Deputa—