Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

82 2.Buch. Die verfassungsmäßige Ordnung des Staatshaushaltes u. das Budget. 
19. Budgetrechtkodifikation. Es ist eigentlich auf- 
fallend, daß die wichtigen Prinzipien des Budgetrechts, welche wirt- 
schaftlich und politisch eine so große Bedeutung haben, nirgends 
in entsprechenden Gesetzen festgelegt sind. Wohl haben einige 
Staaten (Frankreich, Belgien, Ungarn) die wichtigsten Prinzipien 
des Budgetrechts in Gesetzen zusammengefaßt, doch auch diese 
Gesetze beschränken sich in der Regel auf wenige Satzungen, 
manchmal nicht einmal die allerwichtigsten. Zunächst sind es die 
für die parlamentarische Verhandlung maßgebenden Hausordnungen 
der Parlamente, welche die wichtigsten Prinzipien der Budget- 
debatte und der Budgetaufstellung festsetzen und Beschlüsse der 
Parlamente, welche im Laufe der Jahre sich herausentwickelten. 
IL Abschnitt. 
Das Budgetrecht im und nach dem Weltkriege. 
Die außerordentlichen Verhältnisse des Staatshaushaltes im 
Weltkriege erforderten natürlich außerordentliche Maßregeln. Dem- 
gemäß haben in den kriegführenden Staaten die Regierungen hin- 
sichtlich der Deckung der Staatsbedürfnisse und namentlich der 
Kriegskosten außerordentliche Vollmachten erhalten. Nichtsdesto- 
weniger wurde in den meisten Staaten das Budget regelmäßig dem 
Parlamente vorgelegt und von demselben verhandelt. In Osterreich; 
wo das Parlament nicht tagte, konnte dies natürlich nicht geschehen. 
In Ungarn wurde gleichfalls das Budget nicht vorgelegt, sondern 
halb- oder vierteljährig ein Ermächtigungsgesetz als HKrsatz des 
Budgets votiert. Für das Jahr 1917/18 wurde jedoch das Budget 
vorgelegt. In den meisten Staaten erhielt die Regierung eine all- 
gemeine Bevollmächtigung zur Aufbringung der Kriegskosten, doch 
mit gewissen Beschränkungen. In England wurde in der Regel 
eine bestimmte Summe votiert (vote of credit). Die gesamten Kosten 
des Krieges wurden in dieser Weise parlamentarisch bewilligt, aber 
bloß summarisch, was damit begründet wurde, daß sich inmitten 
des Krieges Details nicht geben lassen und dies auch nicht zweck- 
mäßig wäre, da hierdurch der Feind tiefen Einblick gewinnen 
würde. Um aber trotzdem dem Parlament Gelegenheit zu bieten, 
das Kriegsbudget zu kritisieren, wurden in das Budget Beträge ein- 
gestellt, ganz minimale, die bloß dazu dienen sollten, „den Nagel 
zu bilden, an dem die parlamentarische Diskussion angehängt
	        
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