Wiederherstellung
des nationalen Königtums. 31
vergabt wieder heimgefordert werde. Und alsbald nach seiner
Krönung ist er im Sinne der ihm gewährten Vollmacht vor—
gegangen, und spätere Reichsschlüsse von 1274 und 1281 haben
ihn in dieser Thätigkeit bestärkt.
Indes die Kurfürsten unterstützten den König nicht um—
sonst in seiner Finanzpolitik. Sie erlangten als Gegengabe
einen nicht unbedeutenden Einfluß auf die königliche Verwaltung.
Von jeher war es Sitte gewesen, daß der König wichtige Ver—
waltungs- und Regierungsmaßregeln unter eingeholtem Rate
der Großen traf; schon unter Karlingen und Ottonen wird
dieser Rat urkundlich erwähnt. Unter den Saliern verdichtet
er sich dann zu einer halb verantwortlich gedachten Zeugenschaft,
und diese Zeugenschaft wird seit König Lothar als unerläßlich
betrachtet. Unter den späteren Staufern begann sie darauf,
wenn auch nur unregelmäßig, in ein Zustimmungsrecht einzelner
Fürsten zu gewissen Regierungsakten überzugehen. Und lang—
sam grenzte sich der Kreis der zu befragenden Fürsten fast im
Sinne des zukünftigen Kurfürstenkollegs ab.
An diese Entwicklung knüpften die Kurfürsten nunmehr
an. Sie beschränkten die bisher nur gewohnheitsmäßig fort—
gebildete Berechtigung auf ihren Kreis und machten sie zugleich
unverbrüchlich: der König wurde namentlich bei Verfügungen
in Sachen der Reichsfinanzen unbedingt an die Zustimmung
der Kurfürsten gebunden.
Mit dem Rückforderungsrecht des seit dem Jahre 1245
verliehenen Reichsgutes wie mit der Anerkennung des kurfürst-
lichen Zustimmungsrechtes traten immerhin bedeutsame Ande—
rungen der alten Verfassung des Reiches ins Leben; die finanzielle
Rekonstruktion des Königtums wurde zugelassen, aber nur unter
föderativer Beschränkung seiner Vollstreckungsggewalt. War
nun aber anzunehmen, daß die Einforderung des seit 1245
verliehenen Reichsgutes sich ohne Widerspruch werde durchsetzen
lassen? Gesetzt auch, daß die Vergabungen geringerer Reichs—
pertinenzen sich rückgängig machen ließen: wie stand es mit der
Revindikation des staufischen Gutes, das an Ludwig von Bayern
gelangt war, und wie sollten die österreichischen Lande, die