Wiederherstellung des nationalen Üönigtums. 39
würde, waren sie doch stets gescheitert. Wiederholt, ja fast
dauernd war Rudolf auch auf mehr lokale Erweiterungen seiner
Herrschaft an der burgundischen Grenze ausgegangen. Jetzt
schlug er ein mittleres Verfahren ein: er wollte Teile des
nördlichen Burgunds als Ganzes zu erwerben suchen. Zu diesem
Zwecke vermählte er sich, sechsundsechzigiährig, im Jahre 1284
mit der munteren und hübschen Schwester des verstorbenen
Herzogs Robert von Burgund; zur Zeit der Vermählung in
Remiremont war sie etwa vierzehn Jahre alt. Es war ein
Schritt, der auch schon den Zeitgenossen merkwürdig erschien;
im Volke hieß es, der König sei auf seine hohen Tage melan—
cholisch geworden und habe aus davidischen Gründen ge—
heiratet. Für Rudolf bedeutete auch dieser Schritt nur die
Fortsetzung einer längst geübten Heiratspolitik. Und wer wollte
dieser in einem Zeitalter die Berechtigung absprechen, da die
erst im Zusammenschuß befindlichen Territorien nichts waren
denn ein Zubehör herrschender Häuser?
In diesem Falle indes erreichte Rudolf seinen Zweck nicht.
Hindernd trat ihm die Macht des kräftigen Grafen Peter von
Savoyen entgegen, der gegen Burgund verwandten Zielen nach⸗
ging, und schon vor den Grenzen Burgunds erhoben sich die
Städte der schweizerischen Hochebene, Bern, Freiburg u. a.,
eben damals zu drohender Selbständigkeit. Vor allem aber
kam Frankreich hemmend dazwischen. Der junge Philipp, seit
1285 König, schön und kalt, ein Meister diplomatischer Künste,
gewann die burgundischen Herrscher für sich und ging auf der
ganzen französisch-deutschen Grenzlinie angriffsweise vor: er
machte Versuche, die Schirmherrschaft über Verdun zu erhalten;
er vermittelte in den großen Kämpfen, welche wegen des Be—
sitzes des Herzogtums Limburg den Niederrhein bewegten und
ihren Höhepunkt in der viel besungenen Schlacht von Worringen
(1288) fanden: er zwang Rudolf schließlich, auf den Erwerb
Burgunds zu verzichten, trotz einiger Erfolge im Lande, ja trotz
der Errichtung eines arelatensischen Landfriedens aus königlicher
Machtvollkommenheit (im J. 1291).