Full text: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

70 Elftes Buch. Zweites Kapitel. 
ghibellinische Gegenwirkung aufgehoben, und die Anjous sahen 
sich nicht selten in der Lage, ihrer eigenen Interessen halber in 
Italien nur als halbe Freunde der Kurie zu wirken. 
Waren damit die Ansprüche päpstlicher Universalgewalt 
selbst in Italien, dem alten Sitze des Papsttums, geschädigt, 
so galt das noch viel mehr für deren lange Zeit hindurch 
hoffnungsreichstes Gebiet, für die Kreuzzüge. Wohin waren 
die Zeiten gekommen, da Deutsche, da abendländische Herrscher 
aberhaupt in päpstlichem Auftrage zum heiligen Lande gezogen 
waren! Nach der Fahrt Kaiser Friedrichs II. hatte Frankreich 
allein auch auf diesem Gebiete noch Ersatz geboten, aber schon 
der letzte Zug des heiligen Ludwig nach Tunis (1270) war 
zum großen Teile durch französische Sonderabsichten bedingt 
gewesen. Seitdem aber war Akkon gefallen (1291), und nie— 
mand hörte noch mit mehr als halbem Ohre den immer wieder⸗ 
holten Kreuzzugsruf der Kurie. 
Doch all dies wäre erträglich gewesen, hätte sich Frankreich 
den theokratischen Ansprüchen der Kurie zur Verfügung gestellt. 
Aber auch hier stellte sich bald das volle Gegenteil heraus. 
Frankreich wollte durch die Kurie herrschen; geistig bedeutendstes 
Land Europas, Zentrum der west- und mitteleuropäischen 
Kultur und dennoch nicht zum Kaisertum berufen, schien es 
zerade auf dem Umwege eines Mißbrauchs der päpstlichen Ge— 
walten zu derjenigen führenden Stellung unter den abend— 
ländischen Völkern gelangen zu können, die es beanspruchte. 
Klar wurde diese Lage unter Bonifaz VIII. und seinen 
nächsten Nachfolgern. Bonifaz VIII., ein Italiener, war am 
24. Dezember 1294 zum Papste gewählt worden. Ungefähr 
sechzigiährig!, vielgereist und weltkundig, in allen Geschäften 
gewiegt, auf dem Gipfel weltlicher wie geistlicher Erfahrungen, 
war er entschlossen, in vollendeter Weise das papale System 
zur Darstellung zu bringen, ohne den Abzug an weitgesteckten 
Zielen, den die Hoffnung einem Manne jüngerer Jahre so leicht 
zgewährt und gestattet. So zog er im feinsten juristischen Aus— 
Finke, Aus den Tagen Bonifaz' VIII. S. Lff.
	        
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