284 Fünfzehntes Buch. Erstes Kapitel.
Der Kaiser willfahrtete dem Antrage des Reichsstags. Am
15. März ließ er Luther durch einen besonderen Herold auf—
fordern, unter freiem kaiserlichen Geleit vor dem Reichstag zu
erscheinen. Das Anschreiben war mild und freundlich gehalten;
es bediente sich der Anrede „Ehrsamer, Lieber, Andächtiger“.
Hatte aber der Kaiser gehofft, mit diesem Zugeständnis auf
religiös-kirchlichem Gebiete die Zustimmung der Stände zu
seinen politischen Propositionen völlig zu sichern, so sah er sich
enttäuscht; die Stände zeigten auch jetzt noch Bedenken. Diese
Erfahrung brachte in seiner Haltung gegenüber Luther alsbald
zinen Rückschlag; er ließ trotz des Geleitsbriefes ein schon
länger bereit liegendes, vielleicht auch vorher von den Ständen
in gesetzlicher Form gut geheißenes Mandat veröffentlichen,
——
So war die Lage nicht vollkommen geklärt, als der kaiser—
liche Herold am 26. März in Wittenberg erschien und Luther
aufforderte, ihm zu folgen. Es war am Dienstag vor Ostern.
Eine Woche darauf brach Luther auf. In einem Gefährt, das
ihm der Wittenberger Rat gestellt hatte, durchzog er Thüringen,
geleitet von dem ihm wohlgesinnten Herold und zwei Witten⸗
berger Getreuen, begeistert gefeiert in Erfurt, Gotha, Eisenach,
wo überall er ergreifend predigte; am 14. April erreichte er
Frankfurt.
Inzwischen war das kaiserliche Mandat gegen seine Bücher
allenthalben bekannt geworden; die Aufregung wuchs; Luthers
Freunde hegten für ihn ernstliche Sorge; auch Kurfürst Friedrich
warnte von Worms aus. Aber Luther blieb fest: „Christus
lebt, und wir werden nach Worms kommen, allen Pforten der
Hölle und Fürsten der Welt zum Trotz.“ Seine Stimmung
war kriegerisch; ein Versuch Glapios, ihn zu einer Unterredung
auf der Ebernburg zu bestimmen, scheiterte an seinem Wider—
spruch, während es Glapio im Vereine mit Karls Kämmerer
Paul von Amstorff gelang, Hutten zur Annahme eines kaiser—
lichen Jahrgehalts zu bestimmen und Sickingen in Ansichten
hineinzudrängen, die eine Bedrohung des Kaisers und des
Reichstags von seiner Seite her ausschlossen.