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Vierzehntes Buch. Erstes Kapitel.
monarchischer und föderalistischer Interessen an; und Matrikular—
umlage und Matrikularkontingentierung haben dann jahrhunderte—
lang in ihrer Grundanordnung nach der Anlage des Jahres 1507
zegolten. Aber freilich: mit diesen Einrichtungen war auch
erschöpft, was unter Maxens Regierung dauernd aus der
gärenden Reformbewegung von mehr als zwei Jahrzehnten
— —
zu Köln beschlossene Kreiseinteilung, die endlich die Begrün—
dung einer wirklichen Vollziehungsgewalt im Reiche vorbereiten
sollte, blieb bei Lebzeiten Maxens auf dem Papier und ist erst
neun Jahre später durchgeführt worden.
Was war nun erreicht? Die schließlich sehr geringfügigen
Errungenschaften hatten im wesentlichen ständischen Charakter,
so vor allem das Reichskammergericht. Alle Versuche, die
monarchische Gewalt zu stärken, sei es durch Begründung aus—
reichender Reichsfinanzen, sei es durch Errichtung der Anfänge
eines Reichsverwaltungskörpers, waren gescheitert: das Äußerste,
was König Max hatte durchsetzen können, bestand darin, daß
der alte, halb chaotische Zustand der königlichen Rechte erhalten
blieb. Das letzte Jahrzehnt der Regierung Maxens aber hat
über diese Lage nicht hinausgeführt. Es ist eine Zeit fort—
währenden Hin- und Herschwankens der königlichen Gewalt auf
der mit dem Jahre 1507 mühsam erreichten Höhe und eines
schließlichen, tiefen Sturzes.
IV.
Im Januar 1506 war Philipp der Schöne, der Sohn
Marximilians, nach Castilien gezogen, um das Königreich als
Erbe seiner Gemahlin Juana in Besitz zu nehmen. Es war
der Augenblick, da der Stern des Hauses Habsburg über Europa
aufzuleuchten begann; naturgemäß fühlte auch König Max sich
zu großen Thaten angeregt. Da mußte es sich vor allem um
die Kaiserkrone handeln und um die Herrschaft über Italien.
Dementsprechend begehrte und erhielt der König vom
sonstanzer Reichstag des Jahres 1507 eine Beihilfe zur Rom—