fullscreen: Grundteilungsgesetz

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Der zwölfte Redner erwiderte, das könnten die 
gemeinnützigen Gesellschaften machen, 
worauf der Regierung s vertreter darauf auf- 
merksam machte, daß es diese eben dort nicht gebe. 
Der zwölfte Redner meinte schließlich, der An- 
trag bezüglich der Beschwerdeinstanz brauche nicht geändert 
zu werden, denn diese habe sich doch nur mit den rechtlichen 
und nicht mit den finanziellen Verhältnissen zu beschäftigen. 
In der Praxis wisse schließlich jeder Landrat, welche Güter 
in seinem Kreise sich überhaupt zur inneren Kolonisation 
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das tiht itte „a ht, sondern es gingen dem lange Er- 
2. Spezialdebatte 
über 
die §8§ 12 bis 20 der Regierungsvorlage 
Zu 
§ 12 
wurde der Antrag 4 c Nr 3 nebst der Äußerung der Staats- 
regierung dazu vom Berichterstatter vorgetragen: 
Antrag 4 c Nr Z: 
Kann dem gesetzlichen Vorkaufsrecht durch Landesgesetz 
dinglicher Charakter (§ 12 Schlußsatz) verliehen werden? 
Die Frage ist zu bejahen. Denn da das Landesrecht 
nach Artikel 119 E.G. B.G.V. freie Hand hinsichtlich der Art 
der Veräußerungsbeschränkungen hat, so unterliegt die Aus- 
gestaltung des Vorkaufsrechts als dingliches Recht keinem 
Bedenken. 
Ferner lagen vor die bereits erwähnten Anträge 33 
zu 1 und 35 zu 1. Der ganze Antrag 33 wurde durch 
folgenden Antrag 41 erset t: 
in § 12 Zeile 1.vor „Förderung der inneren Koloni- 
sation“ einzuschalten: 
Erhaltung einer den gemeinwirtschaftlichen Inter- 
essen entsprechenden Grundbesitzverteilung und zur 
Der zweiundzwanzig ste Redner machte 
darauf aufmerksam, daß Antrag 35 zu 1, der die Aus- 
dehnung auf alle Provinzen enthalte, nur verständlich sei, 
wenn zugleich auch nach Ziffer 2 in § 13 die Zahl 10 durch 
250 ersetzt werde. Diese Änderung würde aber das Geset 
für die westlichen Provinzen völlig ausschließen, denn Be- 
sißzungen von über 250 ha seien im freien Verkehr dort so 
selten, daß das Gesetz auch in diesem Falle nicht Anwendung 
MLU M u 95:56: s 
den Gesetzentwurf noch gar nicht gedacht habe. Auch aus 
dem Gesichtspunkt der Förderung der inneren Kolonisation 
wäre deshalb das Geset im Westen nicht nötig, da nirgends 
die Grundbesitzmischung jo glücklich sei wie im Westen. Der 
Staat würde auch die Geldmittel nicht haben, um alle diese 
Bauerngüter zu kaufen. Wenn die Bauerngüter am Nieder- 
rhein aufgekauft würden, geschehe es durch die großen Berg- 
werksgesellschasten, die großen Fabrikanten, und diese legten 
Preise an, zu denen sich der Staat niemals würde auf- 
schwingen können. Das würde einen sehr bedenklichen 
Preissturz herbeiführen. Das Erbrecht stehe dort überhaupt 
dieser inneren Kolonisation entgegen. Der Vorschlag, dort 
das Anerbenrecht einzuführen, habe schon vor einigen Jahren 
zu einem einmütigen Protest der Bauern geführt, bei denen 
der Gedanke des gleichen Erbrechts fest wurzle. Zu be- 
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