Nr 035 A
Bauern hinaus auf die Erhaltung des bestehenden Besites;
bei dieser erweiterten Fassung würden alle Provinzen
gleichmäßig betroffen werden. Damit würde man
auch die Bildung der Luxusgüter im Rheinland verhindern.
Ein Vertreter des Antrages 35, der zehnte
Redner, bestätigte, daß unter der Voraussetzung, daß das
Vorkaufsrecht erst bei 250 ha beginne, die Ausdehnung auf
alle Provinzen nach Ziffer 1 beantragt worden sei. Aber
selbst wenn die Ziffer 2 abgelehnt werden sollte, sei er von
der Notwendigkeit der Ausnahme für die genannten Provinzen
nicht überzeugt. Es sei nicht einzusehen, weshalb
dann Schleswig-Holstein im Geset bleiben solle. Er stelle
aber keinen Antrag für Schleswig-Holstein, weil er überhaupt
kein Freund solcher Ausnahmebestimmungen sei.
Der Vertreter des Landwirtschaftsminissteriums habe
darauf hingewiesen, daß die westlichen Provinzen nicht in
das Gesetz aufgenommen worden seien, weil dort die gemeinnüthzigen
Besiedlungsgesellschaften nicht vorhanden seien, die
die nötige Organisation für die innere Kolonisation dort
schaffen müßten. Er mache aber darauf aufmerksam, daß
das Vorkaufsrecht nicht nur zugunsten der gemeinnützigen
Siedlungsgesellschaften ausgeübt werden könne, sondern auch
zugunsten von Kommunalverbänden. Es könnten doch sehr
wohl Kommunalverbände ein Interesse daran haben, ein
ft! zu erwerben, um die Zwecke der inneren Kolonisation
zu fördern.
Nach der eben erfolgten Erläuterung des Antrages 41
solle bei diesem Abschnitt auch dem sogenannten „Aufsaugen
der bäuerlichen Betriebe“ entgegengetreten werden.
Der Vertreter des Landwirtschaftsministeriums habe schon
darauf hingewiesen, daß mit diesem Gedanken ein ganz
neues Prinzip von kaum übersehbarer Tragweite in das
Gesetß hineinkomme. Zuzugeben sei, daß auch Maßnahmen
wünschenswert seien, um den vorhandenen bäuerlichen Besit
zu erhalten. In dieser Richtung bewege sich ja auch der
Antrag 36, der das Mittel des Genehmigungsrechtes dafür
vorschlage. Den ganzen bäuerlichen Grundbesitz unter das
Vorkaufsrecht zu stellen, dazu liege kein zwingender
Grund vor.
Der zwölfte Redner wies darauf hin, daß in
Bayern, wo die Besitzverhältnisse ähnlich lägen wie in der
Rheinprovinz, das Vorkaufsrecht im Landtage angenommen
worden sei. Die Erschwernisse, die dem Kleingrundbesitz
damit zugemutet würden, könnten also wohl nicht sehr groß
sein, sonst würden nicht alle bäuerlichen Kleinbesitter im
bayerischen Landtage dafür gestimmt haben.
Da die Verhältnisse in den nach dem Entwurf ausgenomenen
Provinzen sich doch einmal ändern könnten,
wäre es zweckmäßig, sie jett gleich in das Gesetz aufzunehmen.
Ähnlich, wie in Bayern der Staat das Vorkaufsrecht
an die Darlehnskassenvereine übertragen habe, würde
hier sicherlich eine Hand gefunden werden, die in diesen Ausnahmefällen
eine weitere Zerschlagung verhüten könnte.
Von anderer Seite, dem dritten Redner, wurde
dieser Standpunkt für unverständlich erklärt. Auch die
Deduktionen des Vorredners in bezug auf Bayern gingen
vollständig fehl. Das bayerische Vorkaufsrecht sei ganz
anders ausgestattet. Dort sei es nur anwendbar auf die
Geschäfte der Güterschlächter, nicht aber auf den ganzen
Grundbesitz. Die bayerischen Bauern würden sich entschieden
dagegen gewehrt haben. Das bayerische Geset sollte nur
die Auswüchse der Güterschlächterei bekämpfen, einen
weiteren Zweck habe es nicht.
Der vierzehnte Redner gab für Hannover zu,
daß es wünschenswert gewesen wäre, wenn das Ödland von
anderen Käufern als den Gesellschaften erworben worden
wäre. Aber diese Verkäufe wären nicht zustande gekommen,
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