Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

470 Sechzehntes Buch. Erstes Kapitel. 
und die Mitte des 16. Jahrhunderts. Und hier sind wieder, 
trotz aller politischen Erbärmlichkeit der Zeit, doch noch die 
Regierungsjahre Kaiser Maximilians J. die fruchtbarsten ge⸗ 
wesen: hatten sie sich doch immerhin durch einen entschieden 
organisatorisch beanlagten Regenten ausgezeichnet, sowie durch 
Reichsstände, die als Ganzes um die Reichsinteressen noch stetig 
besorgt waren. 
Vor allem war damals das Reichstagsrecht einigermaßen fest 
entwickelt worden: eine bestimmte Ordnung in dieser Hinsicht war 
freilich die wesentliche Voraussetzung auch föderalistischer Fort⸗ 
schritte. Es wurde jetzt zur feststehenden Übung, daß der Reichstag 
vom Kaiser nach Zustimmung der Kurfürsten berufen wurde; den 
oersammelten Ständen wurden kaiserliche Vorlagen gemacht, 
und diese Propositionen hatten die Beratung und Beschluß⸗ 
fassung der drei Kurien der Kurfürsten, Fürsten und Reichs— 
tädte zu passieren. Über das Endergebnis dieser Behandlung 
fanden dann, ganz im Sinne eines diplomatischen Hin- und 
Herfeilschens, Verhandlungen zwischen den Kurien statt, bis 
daraus eine Anzahl von Beschlüssen als allen genehm hervor⸗ 
zing. Zu diesen Beschlüssen hatte darauf der Kaiser seinerseits 
Stellung zu nehmen: er konnte sie einzeln annehmen oder ab⸗ 
weisen oder auch unter ihm zusagenden Anderungen zu neuer 
Beratung zurückweisen; er war in diesen Dingen noch ziemlich 
freier Herr seiner Entschlüsse. Aber freilich erforderte eine 
Verhandlungsart in der Weise der angedeuteten ungemeine 
Ruhe und sehr viel Zeit, zumal die Stände meist nur durch 
Gesandte vertreten waren, die, ohne Vollmacht in wichtigeren 
Dingen, jede schwere Sache ad referendum nahmen. So konnte 
es bei dringenden Geschäften schon im 16. Jahrhundert häufig 
vorkommen, daß ein Reichsschluß erst unter bereits veränderter 
Lage der Dinge, darauf er sich bezog, zu stande kam. 
Und wie schwer war es in den meisten Fällen, das einmal 
Beschlossene zur Ausführung zu bringen! Der Kaiser besaß 
eine Verwaltung fast nur noch als Landesherr; die habs— 
burgischen Herrscher konnten also für die Durchführung von 
Reichssachen nur durch ihr — übrigens häufig vermißtes —
	        
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