Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

Naturalwirischaftliche Reaktion, Reich und Territorien im 16. Jahrh. 539 
Land und Leuten zu Ehren, Nutz und Frommen“. So haben 
sie vielfach neues Privatrecht geschaffen, auch den Rechtsgang 
moderner geregelt; schon die Rezeption des römischen Rechtes 
durch das Reichskammergericht gab hierzu reichlichen Anlaß, 
wenn auch das heimische Recht, namentlich das sächsische Recht 
in den berühmten Konstitutionen Kurfürst Augusts vom Jahre 
1572 nicht minder fortgebildet ward. Indes vor allem wandte 
sich die Landesgesetzgebung doch der Regelung der neuen, eben 
durch den Abschluß des Territoriums gebildeten inneren Verhältnisse 
zu; in ihrem Verlaufe und durch ihre Vermittlung haben sich 
Fürst und Unterthanen im Lande gleichsam häuslich eingerichtet. 
Das geschah nun, dank den Ständen wie infolge tieferer 
wirtschaftlicher Bewegungen!, wesentlich in konservativem Sinne. 
Die Thatsache, daß die politischen Stände zugleich sozialen 
Charakter hatten?, machte sich hier geltend: Aufrechterhaltung 
der hergebrachten sozialen Gliederung erschien als oberstes Er— 
fordernis; wie es ein brandenburgischer Landtagsabschied vom 
Jahre 1536 ausdrückte: jedermann soll sich an dem seinem 
Stande entsprechenden Berufe genügen lassens. 
Diese Tendenz bedingte vor allem die strenge Durchführung 
der alten Trennung von Stadt und Land. Mit allen Mitteln 
wurde sie aufrecht erhalten; wirksam sekundierte hier dem landes⸗ 
fürstlichen Verordnungsrecht einer Fülle von Spezialgesetzen 
über Verkaufsbeschränkungen von Landeserzeugnissen, städtisches 
Bannmeilenrecht und ausschließliche Anwartschaft der Junker 
auf die Großgüter des Landes; es war eine Fortsetzung der 
alten Privilegienwirtschaft des Mittelalters in gesetzgeberischen 
Formen. 
Wie aber konnte die Trennung aufrecht erhalten werden, 
befestigte man nicht auch die führenden Stände des platten 
Landes wie der Städte wiederum in ihren Rechten nach unten? 
So wurde dem Adel, der dem Fürsten zudem militärisch und 
administrativ notwendig war, das platte Land zur Herrschaft 
1S. darüber oben S. 496 ff. 
2 S. Band IV S. 336. 
s Mylius 6G, 37.
	        
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