Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

574 Sechzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
gekrönt ward das Werk durch die Exekution Egmonts und 
Hoornes. In blindem Vertrauen waren beide kurz nach der 
Ankunft Albas dessen Einladung nach Brüssel gefolgt, während 
der kluge Oranien in Deutschland verharrte; einen Tag vor 
der Errichtung des Rates der Unruhen waren sie verhaftet 
worden. Jetzt, am 4. Juni 1568, unterschrieb Alba kaltblütig 
ihr Todesurteil, das sie als Aufrührer und Hochverräter 
ausgab; und kaltblütig wohnte er der Exekution am 5. Juni 
bei. Es war, als bräche der Himmel über den Niederlanden 
zusammen, als ertönte die erbarmungslose Posaune des jüngsten 
Gerichts. 
Eben diesen Eindruck hatte Alba gewünscht. Jetzt meinte 
er freien Weg zu haben zur Aufrichtung aller Wohlthaten des 
Absolutismus. 
Und er schien Recht zu behalten. Was half es, daß 
Oranien, im Feuer dieser Jahre zu tieferem Christentum sich 
härtend, mit den Hugenotten wie mit den protestantischen 
Fürsten Verbindung suchte zum Angriff gegen die nieder— 
ländische Herrschaft, daß er thatsächlich im Jahre 1568 von 
Nordosten wie Südosten her jenen Kampf um die niederländische 
Freiheit eröffnete, den erst späte Enkel nach acht Jahrzehnten 
völlig beschließen sollten? Seine kleinen Söldnerheere 
meuterten, zerliefen sich, wurden geschlagen; vergebens war die 
persönliche Aufopferung Oraniens und seines Bruders, ver⸗ 
gebens die Zuschüsse des Kurfürsten von der Pfalz und der 
hessischen Landgrafen, vergebens eine durch die Kurfürsten be⸗ 
wirkte Einsprache des Kaisers bei König Philipp. Alba blieb 
Sieger; von niemand ernstlich gehindert unterzog er das Land 
jeinen absolutistischen Versuchen. 
Religionsedikte und Inquisition wurden wieder aufgerichtet, 
die noch nicht völlig ins Leben getretene Neuordnung der katho— 
lischen Hierarchie nun gründlichst nach den Plänen Granpvelles 
und unter Störung der ständischen Verhältnisse der einzelnen 
Provinzen durchgeführt. Vor allem aber hielt es Alba für 
nötig, die außerordentlichen Kosten, die durch die militärische 
Besetzung des Landes aufliefen, auch von diesem tragen zu
	        
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