Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

Artikel 17. 
Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge; Recht des 
Pfandgläubigers zur Einziehung. 
Die Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge 
einer eingetragenen Forderung erfolgt spätestens am 
Fälligkeitstage, und zwar, soweit nicht ein Beschrän- 
kungsvermerk im Schuldbuch eingetragen ist, unbe- 
schadet der Bestimmungen des Abs. 2 an den einge- 
tragenen Gläubiger, den sonst eingetragenen Berech- 
tigten oder den von ihnen bezeichneten Dritten unter 
entsprechender Anwendung des $ 22 des Reichsschuld- 
buchgesetzes. ) 
Ist ein Pfandrecht im Schuldbuch eingetragen, so 
ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Zinsen und 
Tilgungsbeträge insoweit berechtigt, als seine Forde- 
rung fällig ist. Der Nachweis der Fälligkeit und der 
Höhe des fälligen Betrags kann nur durch eine Er- 
klärung des Schuldners oder durch einen vollstreck- 
baren Schuldtitel geführt werden. Auf die Erklärung 
des Schuldners findet $ 15 Abs. 2 des Reichsschuld: 
buchgesetzes Anwendune. 
Artikel 18. 
Feingoldpreis; Umrechnung in die deutsche 
Währung. 
Als der gemäß $ 10 Abs. 2 Satz 3 KSSG. zu zahlende 
Preis von 1er Kilogramm Feingold gilt der auf Grund 
der Verordnung vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I 
S. 482) amtlich festgestellte und für den 14. Werktag 
vor dem Fälligkeitstage der Zahlungen geltende Lon- 
doner Preis für Feingold. Die Umrechnung in die 
deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der an 
diesem Tage oder, falls an diesem Tage eine amtliche 
Notierung nicht stattfindet, der zuletzt vor diesem 
Tage an der Berliner Börse stattgefundenen amtlichen 
Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus 
dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein 
Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und nicht 
weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geschul- 
dete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen 
Zahlungsmitteln zu zahlen. 
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