Artikel 17.
Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge; Recht des
Pfandgläubigers zur Einziehung.
Die Zahlung der Zinsen und Tilgungsbeträge
einer eingetragenen Forderung erfolgt spätestens am
Fälligkeitstage, und zwar, soweit nicht ein Beschrän-
kungsvermerk im Schuldbuch eingetragen ist, unbe-
schadet der Bestimmungen des Abs. 2 an den einge-
tragenen Gläubiger, den sonst eingetragenen Berech-
tigten oder den von ihnen bezeichneten Dritten unter
entsprechender Anwendung des $ 22 des Reichsschuld-
buchgesetzes. )
Ist ein Pfandrecht im Schuldbuch eingetragen, so
ist der Pfandgläubiger zur Einziehung der Zinsen und
Tilgungsbeträge insoweit berechtigt, als seine Forde-
rung fällig ist. Der Nachweis der Fälligkeit und der
Höhe des fälligen Betrags kann nur durch eine Er-
klärung des Schuldners oder durch einen vollstreck-
baren Schuldtitel geführt werden. Auf die Erklärung
des Schuldners findet $ 15 Abs. 2 des Reichsschuld:
buchgesetzes Anwendune.
Artikel 18.
Feingoldpreis; Umrechnung in die deutsche
Währung.
Als der gemäß $ 10 Abs. 2 Satz 3 KSSG. zu zahlende
Preis von 1er Kilogramm Feingold gilt der auf Grund
der Verordnung vom 29. Juni 1923 (Reichsgesetzbl. I
S. 482) amtlich festgestellte und für den 14. Werktag
vor dem Fälligkeitstage der Zahlungen geltende Lon-
doner Preis für Feingold. Die Umrechnung in die
deutsche Währung erfolgt nach dem Mittelkurs der an
diesem Tage oder, falls an diesem Tage eine amtliche
Notierung nicht stattfindet, der zuletzt vor diesem
Tage an der Berliner Börse stattgefundenen amtlichen
Notierung für Auszahlung London. Ergibt sich aus
dieser Umrechnung für das Kilogramm Feingold ein
Preis von nicht mehr als 2820 Reichsmark und nicht
weniger als 2760 Reichsmark, so ist für jede geschul-
dete Reichsmark eine Reichsmark in gesetzlichen
Zahlungsmitteln zu zahlen.
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