Full text: Deutsche Geschichte (Bd. 5, Hälfte 2)

386 Sechzehntes Buch. Drittes Kapitel. 
alte, den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechende 
Schale der Reichsverfassung formal zu zersprengen vermochte. 
Die Reichstage waren schon seit dem Siege der fürstlichen 
Gewalten über Karl V. in dessen letzten Regierungsjahren von 
immer geringerer Bedeutung geworden, soweit es auf Summe 
und Mannigfaltigkeit der verhandelten Fragen ankam. Reli— 
gionsfriede mit ferdinandeischer Deklaration und geistlichem Vor— 
behalt, sowie Türkensteuern: das waren die wichtigsten Bestand⸗ 
teile des kargen Speisezettels, die jedem neuen Zusammentreten 
genügen mußten. Natürlich stockte so die Fortbildung des 
Reichsrechts; langsam, uwvwermerkt schien die Verfassung einzu— 
rosten. 
Aber dem hatte man doch noch entgegenzuwirken versucht. 
Im Jahre 1555 war in dem sogenannten Deputationstag ein 
fester Ausschuß des Reichstags eingerichtet worden; der sollte 
eine Reihe von sonst vor den Reichstag gehörenden Dingen 
erledigen. Er hat in der That auch in einigen wichtigen 
Fragen Ergebnisse erzielt. Zugewiesen hatte man ihm u. a. 
später auch die Visitation des Reichskammergerichts, von 
deren wiederholter Vornahme der regelmäßige Gang der obersten 
Rechtspflege im Reiche abhing, und damit auch zugleich die 
letzte Revision der aufgelaufenen Prozesse. 
Das war an und für sich eine ganz verständige Maßregel. 
Allein da in dem Deputationstag, wie in allen höheren Reichs— 
institutionen, der Katholizismus mit einer Mehrheit von 
Stimmen vertreten war, so hatte die rührige pfälzisch-protestan— 
tische Partei schon früh gegen seine Zusammensetzung Einspruch 
erhoben. 
Von Bedeutung wurde dies Vorgehen aber erst jetzt. Das 
Reichskammergericht hatte nämlich im Laufe der letzten Jahre 
des 16. Jahrhunderts wiederholt, im ganzen in vier Fällen, 
eine der protestantischen Auffassung des geistlichen Vorbehaltes 
vorgreifende Rechtssprechung entwickelt. Es handelte sich um 
die Säkularisation landsässiger Stifter und Klöster durch 
protestantische Stände: diese wurde vom Kammergericht nicht 
mehr als zu Recht geschehen anerkannt. Ein Entscheid von
	        
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