fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1266 VO. Wbichnitt: Einzelne SHuldverhältnijie. 
TEE. Hinfihtlich der Frage, ob der Gejellichaftsvertrag ein zweijeitiger Bertrag {ft und 
96 u11d inwieweit die Normen über gegenfeitiae Verträge Hierauf Anımenduna finden 
fönnen, f. Bem. IV zu $ 705. 
IV. Ueber die Unterfeheidung der Gefelljhaft von anderen Ähnlichen Verträgen und 
Rechtaverhältntijen |. Bem. III zu 8 705. 
Y. Ueber die fog. Mutergefellihaft {. oben in Ben I, 2 und Bem. 1, b zu & 717. 
YI. Ueber die Tarifverträge vgl. Bem, IV, 8 vor S 611. 
YIL Wegen der Rechtanatur der fog. Schuliprengel vgl. Harfter in Bayr. 8.7 
1905 S. 16 ff. und Genle-Schmitt, Das Grundbuchwejen in Bayern S. 266. 
YILL Der Ginzelinhalt der nachitehenden Paragraphen {ft folgender: 
8 705 enthält die grundlegenden Beftimmungen über den Gefelljhaftsbvertrag, Mol 
bie 88 706, 707 ergänzend die Borichriften Über die Beiträge der Sefelljchafter enthalten ; 
8 708 regelt die Haftung der Gejelljchafter bei Erfüllung ihrer Berpflihtungen ; die s8 709—718 
nornmtieren die Gejhäftsführung in dem Verhältniffe nad) innen, während die 88 714, 715 
von der Vertretung der Gefjellihaft nad außen Handeln. 8 716 enthält eine Einzelbe- 
ftimmung über das Informations: und Rontrollrecht des Einzelgefellihafter&. S 717 betrifft 
die Nebertragung der Anfprüche au3 dem Gefelljdhaftsvertrage, die SS 718—720 behandeln 
das GejeNljchaftsvermögen mit den Hauptfäßgen des SGejamthandhrinzip3. In den 88 721, 
722 find die Borfhriften über den NehHnungsabjhluß und die Verteilung von. Gewinn und 
Berluft enthalten. Die 88 723—729 betreffen die der Gejellichaft eigentünliden Endigungs 
aründe und zwar die 85 723—723 die Kündigung, SS 726—728 andere EndigungSgründe 
und 8 729 da3Z Fortbejtehen der Befugnis zur GejHäftsfiührung bei Auflöfung der Gejeljchaft. 
am Sale der Wuflöjung der GefjeNlichaft ift Hinfichtlid des Gejellidhaftsvermöügen? ein Yuße 
einanderfegungSverfahren zwijdhen den Gefellihaftern durdzuführen, worliber die SS 750 bi3 
735 nähere Beftimmungen aufitellen. Die 88 736—740 endlich geben Borfichriften über das 
Ausfcheiden und den Ausichluß eines einzelnen Gejelljchafter3 unter Fortbeftehen der Gefelljchaft- 
Eine weitere Ergänzung erhalten die VBorjchriften durch die ZPO. (ff. insbefondere 
88 736 und 859), fomwie für den Fall des RonkurieS über das Bermönen eines Gefell- 
jchafter3 durch die 88 16, 28, 51 KO. 
IX. Die nacdhitehenden Borjdhriften find im allgemeinen (von einzelnen zwingenden 
Borjchriften abgejehen) dispolitiver Natur. Die Beteiligten Können fowohl vor Beginn der 
Bejellichaft, wie während der Dauer derjelben befondere Beftimmungen treffen. Hiedur 
wird aud) beifpielswelfe ermöglicht, daß fi im Einzelfall eine rein obligationenrechtliche 
Bereinigung bildet im Sinne der römijchrechtligen Sozietät, alfo unter MAusichluß des Gefamt- 
Handprinzipß. Wenn fich aber die Gefellichaft den gefeßlihen Normen des Gefellichaft8recht? 
unterwerfen will und fjohin daß Gefamthandprinzip ausdrücklich oder ftillidweigend ange“ 
nommen hat, {vo werden wohl mejentliche Momente diefe8 Prinzip3 nicht etwa im einzeluen 
ausgenommen werden fönnen. Selbitverftändlih muß aber in allen Füllen den Erfordernifen 
des 8 705 genügt fein, wenn überhaubf eine Geiellichaft im Sinne der nachitehen den 
Baraqgraphen vorliegen fol. . 
X. Eine entiprechende Anwendung einzelner Borfjchriften des Sefelfchaftsrechts ft 
nach der reichsgerichtligen IJudilatur möglig und zuläffig auf Vertragsverhältniffe, bie 
auf eine längere Interejfenverknüpfung abzielen, jo Haubtfächlidh die Borfchriften 
über. die Kündigung aus wichtigem Grunde (8 728), vgl. ROSE. Bd. 65 S. 37, Warneyer 
Erg.-Bd. 1908 Nr. 511, ROR Komm, Vorbem. 3, ROGE, Bd. 53 S. 19 und OLG. Köln 
Nein. Arch. Bd. 106 S. 110 (bei Neumann Sahıb. Bd. VIII S. 278). Wegen der Kartelle 
val. im befonderen Bem. IV, 2, h zu 8 705. Wegen Kündigung der Kaufverträge Über 
Janafriftige Sußzeifivlieferungen f. dagegen RGE, in Sur. Wichr, 1907 S. 103 Nr. 5. 
XL Nedergangsbeitimmungen. 
Die anı 1. Janıtar 1900 bereitZ beftehenden SGejellfhHaften unterliegen dem früheren 
Rechte. Dies atlt inabeiondere auch von den Rechten der Mitalieder am Bereinzvermögen
	        
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