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WNeunzehntes Buch. Drittes Kapitel.
in Frage. Spinoza, dessen naturrechtliche Lehren in dem
„Tractatus theologico-politicus‘s vom Jahre 1670 und in dem
unvollendeten, nach seinem Tode im Jahre 1677 heraus—
gegebenen „Tractatus politicus“ niedergelegt sind, ging für
die Begründung des Rechtes von der Triebkraft der Selbst⸗
liebe aus: Recht ist, was jeder will und kann. Der Zustand,
der durch die durcheinander laufenden Strebungen und Kräfte
entsteht, ist nach Spinoza im staatlichen Leben nur so weit
beschränkt, als es die Sicherheit der Personen und des Eigen—
tums erheischt, und insoweit die Vorteile, welche der einzelne
oder die Mehrheit aus der Gemeinschaft schöpft, größer sind als
die, welche durch die Staatenbildung aufgegeben werden. Aus
diesen allgemeinen Sätzen folgert Spinoza dann als Staats-—
form eine aristokratische Republik mit dem Grunde und Boden
als Staatseigen und einer Miliz als militärischer Gewalt bei
ewigem Frieden nach außen, und im einzelnen für das Leben
im Staate Freiheit der Person (wenn auch mit Bedenken wegen
der Sklaverei), ferner ziemlich unumschränkte Freiheit der
Religion, Freizügigkeit, Redefreiheit, akademische Lehrfreiheit
und Freiheit des Genusses von Erwerb und Eigentum. Man
ieht, es ist das Idealbild eines Staates, der schwerlich
rgendwo zu verwirklichen war, und für dessen Programm sich
äußere Anknüpfungen auf deutschem Boden nirgends, es sei
denn höchstens in den Niederlanden, gefunden hätten. Die
Anschauungen Spinozas sind daher ohne weitreichende Wirkung
geblieben.
Ganz anders das System von Locke. Ist Locke der Voll⸗
ender der alten naturrechtlichen Vertragstheorie, wonach der
Staat aus der gegenseitigen Vereinbarung freier menschlicher
Individuen hervorgegangen ist, so ist er doch weit davon ent⸗
fernt, für die Entstehung dieses Staates die Normen, wie man
bisher getan hatte, paradiesesfernen Urzeiten oder rein ab—
trakter Betrachtung zu entnehmen; sein Denken erscheint viel⸗
mehr angeregt durch die englischen Ereignisse des Jahres 1689,
in denen man wirklich einen Staat gleichsam durch Vertrag
zwischen Fürst und Untertanen hatte entstehen sehen, sowie