Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

118 Neunzehntes Buch. Drittes Kapitel. 
Berechtigung einer verfassungsmäßigen Volksvertretung offen an⸗ 
erkannt hat: die konstitutionelle Lehre bedurfte für ihn kaum 
noch des Ausbaues. 
Aber freilich stimmte mit diesen Anschauungen des Königs, 
wie wir in einem späteren Kapitel sehen werden, seine Praxis 
durchaus nicht überein. Je mehr sich nach dem Westfälischen 
Frieden die Souveränität der deutschen Landesstaaten aus— 
gebildet hatte, und je entschiedener man den Zeiten des auf— 
geklärten Despotismus nähergekommen war, um so mehr trennten 
sich auf deutschem Boden Staatslehre und Staatskunst, indem 
sich, vielfach übrigens vom Naturrecht befruchtet, ein an— 
gewandtes Staats- und Verwaltungsrecht der absoluten Mon— 
archie entfaltete, in dem zwar auch das Verhältnis von Fürst 
und Volk, aber mit Rücksicht auf die andrängenden konkreten 
Bedürfnisse ganz anders als im konstitutionellen Staate geregelt 
erschien. Es war die Richtung der Ideen, der Friedrich der 
Große in der Praxis folgte. 
Wissenschaftlich aber wurde dieser Umschlag von einer sehr 
merkwürdigen Erscheinung begleitet: die Geschichtswissenschaft, 
bisher antiquarische Sammlerin oder Nacherzählerin der fast 
wahllosen Überlieferung, erhielt mit eins den bisher vermißten 
Mittelpunkt einer bestimmten Auffassung. Indem nämlich die 
Staatswissenschaft gegen die bisherigen philosophischen Aus— 
führungen des Naturrechts durch konkretes Eingehen auf die 
bestehenden, geschichtlich gewordenen Zustände einwirkte, nahm 
sie gleichwohl zu deren Erkenntnis die systematischen Gedanken 
der Rechtsphilosophie mit und kam dadurch zu einem Begreifen 
und Aussondern des eigentlich politisch Wertvollen, zu einem 
abgerundeten, systematisch-konkreten Staatsbegriff. Und indem 
nun die Geschichtswissenschaft diesen Begriff herübernahm, 
wurde ihr das eigentlich Wichtige in der Masse des Geschehenen 
die Staatsgeschichte: und um die Staatsgeschichte, freilich noch 
vornehmlich im Sinne einer Geschichte der Staatsmänner und 
Kriegshelden, begann sich damit zum ersten Male die geschicht— 
liche Auffassung zu konzentrieren. Dabei ergab sich gegenüber 
den früheren Leistungen einer unklaren Polyhistorie alsbald ein
	        
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