118 Neunzehntes Buch. Drittes Kapitel.
Berechtigung einer verfassungsmäßigen Volksvertretung offen an⸗
erkannt hat: die konstitutionelle Lehre bedurfte für ihn kaum
noch des Ausbaues.
Aber freilich stimmte mit diesen Anschauungen des Königs,
wie wir in einem späteren Kapitel sehen werden, seine Praxis
durchaus nicht überein. Je mehr sich nach dem Westfälischen
Frieden die Souveränität der deutschen Landesstaaten aus—
gebildet hatte, und je entschiedener man den Zeiten des auf—
geklärten Despotismus nähergekommen war, um so mehr trennten
sich auf deutschem Boden Staatslehre und Staatskunst, indem
sich, vielfach übrigens vom Naturrecht befruchtet, ein an—
gewandtes Staats- und Verwaltungsrecht der absoluten Mon—
archie entfaltete, in dem zwar auch das Verhältnis von Fürst
und Volk, aber mit Rücksicht auf die andrängenden konkreten
Bedürfnisse ganz anders als im konstitutionellen Staate geregelt
erschien. Es war die Richtung der Ideen, der Friedrich der
Große in der Praxis folgte.
Wissenschaftlich aber wurde dieser Umschlag von einer sehr
merkwürdigen Erscheinung begleitet: die Geschichtswissenschaft,
bisher antiquarische Sammlerin oder Nacherzählerin der fast
wahllosen Überlieferung, erhielt mit eins den bisher vermißten
Mittelpunkt einer bestimmten Auffassung. Indem nämlich die
Staatswissenschaft gegen die bisherigen philosophischen Aus—
führungen des Naturrechts durch konkretes Eingehen auf die
bestehenden, geschichtlich gewordenen Zustände einwirkte, nahm
sie gleichwohl zu deren Erkenntnis die systematischen Gedanken
der Rechtsphilosophie mit und kam dadurch zu einem Begreifen
und Aussondern des eigentlich politisch Wertvollen, zu einem
abgerundeten, systematisch-konkreten Staatsbegriff. Und indem
nun die Geschichtswissenschaft diesen Begriff herübernahm,
wurde ihr das eigentlich Wichtige in der Masse des Geschehenen
die Staatsgeschichte: und um die Staatsgeschichte, freilich noch
vornehmlich im Sinne einer Geschichte der Staatsmänner und
Kriegshelden, begann sich damit zum ersten Male die geschicht—
liche Auffassung zu konzentrieren. Dabei ergab sich gegenüber
den früheren Leistungen einer unklaren Polyhistorie alsbald ein