Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

—120 — Neunzehntes Buch. Drittes Kapitel. 
Aber auch nach dem Absterben der Geschlechter, denen 
Leibniz und Pufendorf angehörten, blieb die Durchführung der 
neueren geschichtlichen Auffassung noch teilweis Juristen an— 
vertraut; an den Universitäten wurde in der ersten Hälfte des 
18. Jahrhunderts die Professur der Geschichte gern mit der 
des Staatsrechts verbunden; Hofhistoriographen waren meist 
Juristen, und der Jurist Johann Jakob Moser schrieb damals 
seine vielen Bände deutscher Territorialstaatsgeschichte: aus 
dieser Richtung ist dann die geschichtliche Durchforschung der 
alten Reichsverhältnisse, zugleich noch praktischen Zwecken 
dienend, im Verlaufe des 18. Jahrhunderts zu hoher Blüte ge— 
langt. 
Aber daneben griffen doch jetzt auch Gelehrte, die vor— 
nehmlich Historiker waren, in die Bewegung ein; und es bildete 
sich innerhalb der wirklich ernsten Forschung eine Art Arbeits- 
teilung aus, indem diese, im Unterschied von den meist mit 
späteren Zeiten beschäftigten Juristen, die Reichs- und National—⸗ 
geschichte der älteren Zeit in Angriff nahmen. Hierzu hatte 
schon Leibniz den Anfang gemacht; ihm folgten sodann die 
Reichsgeschichten des Leipziger Professors Mascow, noch eines 
Juristen, der aber schon rein historisch arbeitete (zuerst die „Ge— 
schichte der Teutschen bis zu Anfang der Fränkischen Monarchie“, 
1726), und des sächsischen Staatsmanns Grafen von Bünau, 
dessen „Genaue und umständliche teutsche Kayser- und Reichs— 
historie“ 1728 1743 erschienen ist. 
Und schon griff die neue Auffassung auch auf jene Ge— 
schichtschreibung über, deren besondere Bedürfnisse und An— 
schauungen so lange alles geschichtliche Denken beherrscht hatten, 
auf die Kirchengeschichte. Die Kirchengeschichte als eigentlich ge— 
schichtliche Disziplin, nicht mehr im Dienste der Polemik und 
Apologetik, wie zu den Zeiten der Zenturiatoren und des Flacius' 
Oatalogus testium veritatis], ist eigentlich erst eine Schöpfung 
der Zeit um 1700 und der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts. 
S. Bd. VI, S. 167.
	        
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