Weitere musikalische und literarische Übergänge. 341
jähriger hatte er 1715 in seinen „Primae lineae isagoges
in eruditionem universalem“ die Grundlinien einer neuen
Erziehungslehre entworfen. Er wünschte den Schüler nicht
mit grammatischen Abstraktionen beschäftigt, sondern durch
eingehende Lektüre nicht zu zahlreicher Klassiker eingeweiht
in das Leben des Altertums; er wünschte zugleich seinen Blick
erweitert durch frühzeitigen Unterricht in der Geschichte, in der
Mathematik und in der Naturkenntnis; denn Vielseitigkeit des
Wissens sei nötig, da alles Wissen in sich zusammenhänge und
einseitiges Wissen zu trocknem Grübeln und pedantischer Selbst—
überhebung führen müsse. Demnach hielt Gesner als Lehrer
und Schulrektor in der Tat vor allem auf umfassende Lektüre
der Alten an Stelle des Gebrauchs der bisher üblichen neu—
lateinischen Kompendien und auf Verständnis des Inhaltes
statt der Beschäftigung mit den bloßen sprachlichen Formen.
Und dabei trat ihm das Griechische pädagogisch immer mehr
in den Vordergrund, denn „die griechischen Schriftsteller sind
die Quellen, aus welchen die alten Römer ihre meiste Weisheit
und Gelehrsamkeit hervorgeholet“.
Als Gesner nach Göttingen, bald einem Mittelpunkt der
neuen klassischen Studien, ging, wurde er an deren zweitem
Zentrum, in Leipzig, durch Johann August Ernesti ersetzt.
Ernesti, der zunächst das Rektorat der Thomasschule über—
nommen hatte, wurde seit 1742 zugleich Professor an der Uni—
bersität und vermochte als solcher die neuen klassischen Studien
auch über die Aufgaben der Mittelschule hinaus zu kräftigen.
Im übrigen aber erhielten diese Anfangsbestrebungen helle⸗
nischer Renaissance ihren festen Rückhalt doch vor allem erst durch
die Mittelschulpolitik der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.
In Sachsen wurden sie durch die Landesschulordnung vom Jahre
1773, deren Urheber Ernesti war, auf alle Gymnasien übertragen;
für die preußischen Gymnasien erwirkte der Minister von Zedlitz,
der noch in späterem Lebensalter Griechisch lernte, im Jahre
1779 eine ähnlich entscheidende Verordnung. Und diesen Bei—
spielen folgte im allgemeinen das übrige Deutschland, am