Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

5358 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
von Zentralverwaltungen herantrat. Vor allem handelte es 
sich dabei natürlich um die obersten, alle Länder umfassenden 
Berliner Zentralbehörden. Und hier war der Ausgangspunkt 
alles weiteren der brandenburgische Geheime Rat, d. h. die 
vornehmste Kommission der Räte, die in Berlin für die Re— 
gierung der Mark zur Verfügung standen. Dieser Rat wurde 
nun schon seit dem Jahre 1651 reorganisiert und ausgebildet, 
vornehmlich auch dadurch, daß außer den märkischen Räten 
die wichtigsten Generäle und auswärtigen Gesandten, die 
Statthalter der einzelnen Länder und die preußischen Oberräte 
zu Königsberg zu seinen Mitgliedern ernannt wurden. So 
erschien denn das Ganze jetzt, wenn auch vornehmlich mit 
Brandenburg beschäftigt, doch schon als ein Generalkollegium 
überhaupt. Und indem die Zahl der Mitglieder nicht zu groß 
war — sie schwankte zwischen zehn und zwanzig — und der 
Kurfürst sie ständig und für alle Materien zur Regierung 
heranzog, war in der Tat ein einheitliches Generalkollegium 
oberster Verwaltung für alle Länder begründet. Als solches 
hat denn der Geheime Rat auch zunehmenden Einfluß auf 
die einzelnen Länder gewonnen. Mochten immerhin die 
brandenburgischen Räte in Cleve oder in Königsberg noch 
lange als fremde Minister, ja als Räte eines fremden Poten— 
taten bezeichnet werden: trotzdem ging die oberste Entscheidung 
über die Verwaltung dieser Länder immer mehr an den 
Berliner Rat über. 
Hand in Hand mit dieser Erweiterung seiner Kompetenz 
erlebte aber der Geheime Rat zugleich eine innere arbeitsteilige 
Gliederung. Schon im Jahre 1651 schied aus ihm eine be⸗ 
sondere Kommission von vier Staatskammerräten aus für die 
Direktion des Kammerstaates in „allen unsern Landen“: zur 
Balancierung von Einnahmen und Ausgaben, zur Kodifikation 
der Besoldungsetats, zur Regelung des Anweisungswesens, 
zur Kontrolle des Domänen- und des Schuldenwesens, zum 
Versuche stärkerer Durchführung der Geldwirtschaft, namentlich 
auch in Sachen des Hofes. Es ist die Behörde, innerhalb 
deren es der Freiherr Dodo von Knyphausen im Jahre 1688
	        
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