Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Kösnigtums. 661
zeit, indem er im polnisch-russischen Kriege preußische Wybranzen
oder Amtsmusketiere aufstellte. So auch an das Ritterheer.
Aber die Versuche blieben erfolglos. Die Landmiliz hat
namentlich unter König Friedrich J. ganz versagt. Der ritter—
liche Adel aber, dessen Lehnsmusterrollen noch bestanden, wollte
schon unter dem Großen Kurfürsten, ja früher, von Kriegs—
dienst nichts mehr wissen; die Junker waren Krautjunker ge—
worden, und zu einer Musterung in Preußen waren bereits
1622 die Herren nicht mehr erschienen, sondern hatten statt
ihrer Schneider und Schuster auf Klepper gesetzt.
Es blieb also nichts übrig, als das Söldnerheer selbst zu
verbessern. Und hierfür war es ein erster Schritt, wenn es
ständig gemacht und allein und direkt vom Staate besoldet
wurde. Freilich ein schwerer Schritt! Denn wo sollten die
finanziellen Mittel dazu herkommen? Aber der Kurfürst rang
— D
der Anfang des brandenburgischen miles perpetuus. Denn
nun erscheint das Heer immer mehr als staatliches Werkzeug
und der Kurfürst als oberster Kriegsherr; die Kapitulationen
werden durch ein fürstliches Kriegsrecht ersetzt, und die Offiziere
werden Beamte. Ein erster Abschluß dieser Bewegung liegt
etwa im Jahre 1684; und spätestens unter Friedrich Wilhelm J.
wird den Obersten auch das bis dahin noch gewährte Recht der
Ernennung ihrer Offiziere genommen. Mit alledem hört dann
zugleich auch die finanzielle Abhängigkeit der Truppe von ihren
Offizieren auf; der Souverän übernimmt die Verpflegung, und
in Brandenburg ist eine erste Verpflegungsordnuug schon im
Jahre 1065 ausgegeben worden. Hand in Hand damit geht
die Verlegung der Truppen in die Städte, wo die Umwandlung
des größten Teiles der Soldzahlung in Naturalverpflegung
leichter durchgeführt werden konnte; sie war für die Infanterie
im Jahre 1684, für die Kavallerie im Jahre 1718 abgeschlossen.
Dabei wurde dann in jeder Provinz für diese Verpflegung
ein Kriegskommissar, und darüber in Berlin ein General—
1Vgal. dazu Bd. VI, 408, 430.