Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

364 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitei. 
Achtung von außen und vor allem ein unbestreitbares Über⸗ 
gewicht der fürstlichen Gewalt über die ständische. Und diese 
Grundlage konnte, wir haben es gesehen, nach Lage der Dinge 
nur hergestellt werden durch die Errichtung eines miles per- 
petuus, einer ständigen fürstlichen Kriegsgewalt. 
Um sie zu erlangen, kam der Kurfürst in den Verhand— 
lungen, die mit dem Landtagsabschied des Jahres 1653 ab— 
schlossen, dem Adel als dem wichtigsten Teile der Stände weit 
entgegen. Als Gegenleistung für die Bewilligung des uns 
schon bekannten militärischen Sexennates (530000 Taler auf 
sechs Jahre verteilt) bestätigte er den Junkern alle die tat— 
sächlichen und rechtlichen Privilegien, die sie in der Zeit der 
ständischen Herrschaft, im 16. Jahrhundert, errungen hatten: 
die ausschließliche Vorbehaltung aller Lehngüter für sie, eine 
günstige Abgrenzung ihrer patrimonialen Stellung gegenüber 
der landesfürstlichen Verwaltung und Rechtsprechung: vor 
allem die Unterwerfung der Bauern unter die Gutsherrschaft, 
wie sie sich im 16. Jahrhundert entwickelt hatte: „Die Leib⸗ 
eigenschaft thut derer Orten, da sie introducieret und gebräuchlich, 
aller Dinge verbleiben.“ 
Es waren Zugeständnisse, die nur dann einen Sinn hatten, 
wenn der Kurfürst entschlossen war, den miles perpetuus 
unter allen Umständen auch über das Sexennat hinaus zu 
erhalten. Und wirklich war das des Kurfürsten Wille, wie 
sich nach Verlauf des nordischen Krieges deutlich zeigte. Als 
die Stände nach dem Frieden von Oliva! die Auflösung des 
größeren Teiles des Heeres erwarteten und forderten, stellte 
sich heraus, daß der Kurfürst vielmehr Umgestaltungen der 
Finanz- und Steuerverfassung im Auge hatte, welche die Mittel 
zu dessen Erhaltung möglichst unabhängig von den Ständen 
gewähren sollten. Und der Kampf zwischen Ständen und 
Landesherrn wurde infolgedessen nicht eigentlich noch um das 
Heer, sondern um Steuer- und Finanzfragen geführt. Auf 
diesem Gebiete aber verlief er überaus hartnäckig; er hat 
zwanzig Jahre und länger gewährt. 
1 S. oben S. 451.
	        
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