Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. KGnigtums. 665 
Die Absichten des Kurfürsten gingen dabei auf zweierlei: 
auf die Aufhebung der alten Finanzverwaltung, die die 
Herrscher ganz in der Gewalt der Stände hielt, und auf die 
Begründung eines neuen, von den Ständen möglichst un⸗ 
abhängigen Finanzwesens. 
Die alte Finanzverwaltung war gegeben in dem sogenannten 
Ständischen Kreditwerk'. Das Kreditwerk war 1550 be— 
gründet worden: gegen Übernahme der kurfürstlichen Schulden 
hatten sich die Stände in den beinaghe ausschließlichen Besitz 
der Steuer- und Regalienverwaltung des Landes gesetzt: es 
hatte sich mithin um eine ziemlich weitgehende Sequestration des 
Landes zugunsten der Stände gehandelt. Da sich nun die Macht 
der Stände über den Kurfürsten vor allem auf diesem Kredit-— 
werke aufbaute, so hatten sie es natürlich nie aus den Händen 
gegeben, vielmehr für sie selbst noch dadurch besonders gewinn⸗ 
reich gemacht, daß sie es noch weiter mit Schulden belasteten, 
deren Gläubiger sie zum großen Teile selbst waren. Diese 
Schulden betrugen jetzt mehrere Millionen; und ihre Zins—⸗ 
verwaltung verzehrte so ziemlich die noch vorhandenen Ein⸗ 
nahmen des Landes. 
Das Bestreben des Großen Kurfürsten war nun, dieses 
ganze Kreditwerk aufzuheben. Und das gelang ihm wesentlich 
durch Einführung einer landesfürstlichen Kontrolle der Ver— 
waltung und durch Abzahlung der geschuldeten Summen. Es 
war ein Prozeß von überaus langwieriger Art, er rief tausend 
Empfindlichkeiten wach: aber schließlich war die Schulden⸗ 
verwaltung dennoch eine beinahe durchaus landesherrliche 
geworden, und ein kleiner, am Ende noch verbleibender 
Schuldenrest konnte auf Rechnung des Staates übernommen 
werden. 
Dieser inneren Befreiung des Finanzwesens von der Um⸗ 
klammerung durch die Stände ging aber zugleich seine neue 
Regelung im fürstlichen Sinne zur Seite. Es handelte sich 
da wesentlich darum, die bisherigen direkten Steuern, vor 
allem die Kontribution, eine sehr lastende Kopf- und Grund— 
steuer, durch ein der Hauptsache nach indirektes Steuersystem
	        
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