Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 671 
Soweit endlich das allgemeine staatsrechtliche Verhältnis 
zwischen Fürst und Ständen in Frage kam, so war man zu 
keiner ganz klaren Stellungnahme gelangt; der Kurfürst hatte 
eine beruhigende Deklaration seines „gupremum et directum 
imperium“ gegeben und gleichzeitig waren die Stände der 
Aufrechterhaltung aller „wohlhergebrachten Freiheiten“ des 
Landes versichert worden. Am wichtigsten war schließlich, daß 
sich die Stände am 18. Oktober 1663 zur feierlichen Huldigung 
in Königsberg entschlossen hatten. 
Gewiß war mit alledem in Preußen noch nicht Ruhe ge— 
schaffen. Wie die Verbindung besonders feindlicher ständischer 
Elemente mit dem Polentum weiter währte — der Große 
Kurfürst hat den jüngeren Kalckstein schließlich gegen alles 
Völkerrecht in Warschau aufheben, nach Preußen bringen und 
enthaupten lassen —, so kam es auch im Innern noch zu 
tausend Einzelkonflikten. Und so war es wohl vornehmlich die 
Lage in Preußen, die dem Kurfürsten in seinem politischen 
Testamente vom Jahre 1667 den Satz an seinen Nachfolger 
in die Feder gab: „Je mehr Landtage Ihr haltet, je mehr 
Autorität Euch benommen wird, weil die Stände allzeit etwas 
suchen, so der Herrschaft an ihrer Hoheit nachteilig ist.“ Doch 
wußte sich der Kurfürst auch in Preußen noch weiter zu helfen; 
mit einer Fülle diplomatischer Mittel und vorurteilsfreier 
Gewalttätigkeiten bröckelte er immer mehr von den historischen 
Rechten der Stände ab. 
Übersieht man die innere Politik des Großen Kurfürsten 
gegenüber den Ständen seiner Länder, wie sie vor allem nach 
dem nordischen Kriege allenthalben energisch einsetzte, als 
Ganzes, so ist es schwer, ihr Ergebnis auf eine einfache Formel 
zu bringen. Es war zunächst nicht überall das gleiche. In 
der Mark war der Kurfürst mehr Herr als am Rhein, und 
am Rhein mehr als in Preußen. Ziehen wir gar noch 
Magdeburg mit in Betracht, so läßt sich für dieses Land 
sagen, daß es seine wirkliche Einverleibung im Sinne eines 
Ausgleiches ständischer und monarchischer Tendenzen gar erst 
in den Jahren 1713 bis 17283 erlebt hat; bis dahin hatte die 
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