Full text: Neuere Zeit (Abt. 2)

374 Einundzwanzigstes Buch. Drittes Kapitel. 
suchte die spezielle Verwaltung der Domänen und Regalien, wie sie 
durch die Amtskammern erfolgte, zu reorganisieren, nahm weiter 
den Gedanken einer Verpachtung der Domänen und Zölle energisch 
auf, um höhere Einnahmen zu erzielen, und reduzierte zugleich 
die Ausgaben durch den Versuch einer geldwirtschaftlichen Be— 
handlung des kurfürstlichen Hofhalts und eine damit Hand 
in Hand gehende Fixierung und Herabsetzung der Beamten— 
gehälter und Verminderung des Personales am Hofe. 
Allein von den geplanten Reformen trat nur ein geringer 
Teil ins Leben; speziell die Durchführung einer rein geld— 
wirtschaftlichen Beamtenbesoldung gelang nicht, und auch die 
Verpachtung der Zölle wurde nicht durchgeführt, während die 
Domänenverpachtung zunächst so schlechte Resultate ergab, daß 
man bei den meisten Domänen nach Ablauf der ersten Pacht-— 
zeit wieder auf die Selbstbewirtschaftung zurückgriff. 
War damit eine eingehende Reform dieser noch im 
17. Jahrhundert fast wichtigsten Einnahmequellen des Staates 
gescheitert, so wurde doch in diesem Jahrhundert schließlich 
noch die Verpachtung der Domänen, zumeist auf sechs Jahre, 
weithin als nunmehr gewinnbringend eingeführt. Zu einer 
systematischen Behandlung der Domänenfrage aber kam es erst 
wieder im Jahre 1700. 
Damals legte ein ehemaliger Beamter der kurmärkischen 
Kammer, Luben von Wulffen, König Friedrich J. den Plan 
vor, die Verpachtung der Domänen aufzugeben und statt dessen 
deren Areal in kleinen Abschnitten als Bauerngüter zu Erb⸗ 
pacht auszutun. Wulffen berechnete aus einem solchen Ver— 
fahren wesentlich gesteigerte Einnahmen; zugleich bevölkere 
man das Land; und endlich werde damit auch ein wesentlicher 
Anstoß zur Besserung der bäuerlichen Verhältnisse im Sinne 
einer Aufhebung der Erbuntertänigkeit gegeben. 
Es war ein Plan, auf den der König mit großem Eifer 
einging. Aber der Erfolg entsprach nicht den Erwartungen. 
Maßregeln, wie die erwähnten, mußten mit äußerster Vorficht 
und unter eingehendster Prüfung der zu den Erbpachtstellen 
zugelassenen Bauern ausgeführt werden; man hatte in dieser
	        
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