Metadata: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14, Titel: GejeNlfchaft. Borbenmerkungen. 1265 
ungen S, 421, Anofe a. a. DO. S.5—11 und 22 ff, Sohm, Der Gegenftand (SFeftgabe für 
Degenkolb) S, 60 ff., Binder, Stellung de3 Erben IM S. 6 ff., JörgesS a. a. D., Goldmann 
Silienthal S. 783, 784, Affolter a. a. D. 
Die Gigentümlichkeiten des Gefamthandverhältnifes liegen Hauptiächlih in nachitehenden 
Srundnormen: (bal, aud Bl. f. RA. Bd. 63 S. 405 ff. und Borbem. IIK vor 8 21 {f); 
1, Die Beiträge der SGefeNlidhafter und die durg die Gefchäftsführung für die 
Sefellihaft erworbenen Gegenjtände werden gemein{daftlides Bermögen der Gefell= 
after (= GefeNichaftsvermügen). Zu dem Sefellichaftsvermögen gehört auch, was auf Grund 
AneS zu dem SejeNfhaftsvermögen gehörenden Rechte8 oder al3 Erfag für die Herftörung, 
Beidädigung oder Entziehung eineS zu dem Gefellichaftsvermögen gehörenden Gegenftande? 
“Tworben mird. 8 718. 
Diefes Sefellichaftsbermügen ijft ein Sonderbermöügen, daZ den Zweden der 
Sejellfaft zu dienen Hat und dem damit der Vejtand als felbitändiges Zweds 
>ermögen gefichert iftz |. die Bent. zu 8 718. 
a) Jedem Gejellihafter eht zwar an fi ein Anteil an dem Gefjelljhaftsvermögen 
im ganzen zu. Allein diejer Anteil unterliegt nicht der Verfügung des 
sinzelnen Sefellfihafter3 (8 719 Abf. 1). Zu einer folden Verfügung ift 
vielmehr eine Mitwirkung der JämtlidHen SGefellfhafter erforderlidh. Eine 
zegen biefes Prinzip der Unveräußerlichkeit des Gefellichafisanteil8 ver- 
itoßende Handlung ift nichtig. 
Y) Der einzelne Gefjellihafter ft nieht berechtigt, Teilung des gemeinjHaftlighen 
Vermögens? zu verlangen (8 719 Abi. 1). 
en 2, Der Schuldner einer zum SGefeNichaft8vermögen gehörenden Forderung fann mit 
“Re Forderung gegen einen einzelnen Gefjellfihafter nicht aufrednen (& 719 Abi. 2). 
3, Im Zufammenhange mit diefem Prinzipe fteht au die Beftimmung des 8 736 
380, wonach zur BwangSvollitredung in das Gefellfchaftsvermögen ein gegen alle 
eieNichafter vollfiredbarer Titel erforderlich tft. 
4, Die Anfprilhe, welde den Gejeljdhaftern aus dem SejfellfHaftSverhältni8 
N Ntereinander zuftehen, wie 3. B. Anfprudh auf Leiftung der Beiträge zum SGejeNlidhaft3- 
)ermögen, find nidt übertragbar (8 717), Aug die Einräumung von dinalihen 
Rechten an diefen Anjprüchen {ft ausgefhloffen. 
3 4b ertragbar gelten nur die einem SefeNlfehafter aus feiner SGefiHäftsführung 
iWiteBenden Anfprüche, juweit deren Befriedigung vor der Auzeinanderjekung verlangt werden 
An, fowte die Mnfprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, wa dem GefeNlichafter 
et der Auseinanderjegung zutommt (8 717 Sag 9). 
5, Dem Gläubiger eine8 einzelnen Gejelichafter3 it nicht geftattet, auS dem 
SejeNihaftevermügen oder defjen Beftandteilen unmittelbar Befriedigung zu verlangen (S 859 
3BO)). Für ihn ift zunüchft nur daS erreichbar, ma8 der Verfügung feines Schuldners 
Mnterliegt, d. h. die Übertragbaren Anjprüche des GefeNl{hafter8, von denen er aber, folange 
Ce Geiellfchaft befteht, nur den Unfprug auf einen Geminnanteil geltend madjen kann ($ 725 
% i. 2), Er fann aber auch den Anteil feines Schuldner3 an dem SejelliHaft8vermögen als 
Anzem pfänden ($ 859 ZRDO.). Dadurch erlangt er jedoch nicht, jolange die Gefellihaft 
befteht, die Befugnis zur Geltendmachung der Gejellfhaftarechte feines Schuldrer8, jondern 
X fanır nur die SGefellihaft kündigen, fofern fein Schuldtitel nicht bloß vorläufig volftredbar 
1 ($ 725 bj. 1 BOGB3.), woburd er dann das Guthaben des GefeNichafter3 au® der Aud« 
Unanderfeßung als Befriedigungsobjekt erhält. 
. 6, Der Anteil eine8 au8 gejidiebenen SGefelidhafter3 am SGefelihaft3vermögen 
DÜOft den übrigen Gefellihaftern ohne weitere8 zu (fog. Alfrefzenzprinzip). 8 7838. 
Durch diefe Au 2geftaltung ift die GejeNlfhaft nunmehr ein Mittelglied geworden 
Wiien mehreren Berfonen al8 Einzelperfonen und einer Juriftijden Perjon. Val. Bem. HI 
x $ 705 und die Ben. zu 8 718, jowie Borbem., II, 2, A und B vor 88 21 ff. 
Staudinger, 6GB. Mb (Scouldverbältniffe. @pber: Gefellichaft) 5/6 Mu. 
A
	        
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