Full text : Neuere Zeit (Abt. 2)

Die nordd. Staaten u. d. nord. Krieg; Entwickl. d. preuß. Königtums. 687

hervorgehend aus militärischen Verhältnissen, und darum nach
dem bloßen Befehl der fürstlichen Kriegsherren dehnbar, hatte
— D
weitert.
Aber daneben stand nun noch die alte rein grundherrlich—
fürstliche Finanzwerwaltung der Domänen und Regalien: das
Generalfinanzdirektorium mit seinen Kammern in den einzelnen
Territorien! Es war klar, daß es gegenüber dieser neuen
Entwicklung ins Hintertreffen geraten mußte. Zunächst hatte
es unter den Mittelbehörden, unter den Kammern, allerdings
noch lokale Instanzen, allein rein fiskalischer Natur: die
Domänenpächter, die Zollverwaltung u. dgl. mehr. Die An—
fänge einer rein staatlichen Lokalverwaltung dagegen waren
nur unter den provinzialen Kommissariatsbehörden in Landrat
und städtischem Steuerkommissar vorhanden. Und in den
höheren Stufen, in dem Organismus der Territorial- und
der Zentralinstanzen erschienen jetzt die Kammern und das
Generalfinanzdirektorium als nur mit engerem Horizont aus—
gestattete, mehr fürstlich-privatwirtschaftlich charakterisierte Be—
hörden älteren Stils in unangebrachtem Wettbewerb mit den
Provinzialkriegskommissariaten und dem Berliner General—
kommissariat. In der Tat stellten sich zwischen diesen doppelten
oberen und mittleren Instanzen bald Reibungen ein, die, an
sich schon wenig erfreulich, geradezu schädlich dadurch wurden,
daß die Kammern ihrem ganzen Wirkungskreise nach vornehmlich
das platte Land begünstigten, während die Kommissariate,
jung, lebensfrisch, Vertreter der modernen staatswirtschaftlichen
Ideen, mehr für die Städte eintraten: so daß sachliche Gegen—
sätze allgemeinster Natur den Reibungen der Ressorts unvermutete
Schärfe gaben.
Unter diesen Umständen blieb nichts übrig, als die Zwie⸗—
heit der obersten Behörden je eher je lieber aufzuheben. Nach
manchen schwierigen Experimenten erreichte Friedrich Wilhelm J.
dies Ziel endlich durch die ganz von ihm entworfene und
der Verwaltung unversehens aufoktroyierte Instruktion für ein
zu begründendes „General-Ober-Finanz-Kriegs- und Domänen—
44 *
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.