Deutschland unter den polit. Nachwirkungen des Dreißig jähr. Krieges. 418
Ein außerordentlicher Fortschritt trat damit allmählich ein.
Die Verheimatlichung brachte Abschluß der politischen Räume
und damit ein festes irdisch-sichtbares Skelett gleichsam des
Volkstums; es war zur selben Zeit etwa, da aus den Stämmen
heraus der zusammenfassende Begriff der Nation emporkeimte;
und die Gemeinsamkeit dieser Entwicklung fand ihren schönsten
Ausdruck in dem Aufkommen des Wortes Vaterland (patria
in diesem Sinne seit der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts;
teutonica patria zuerst im Jahre 10602). Verheimatlichung aber
hieß auch Wohnlichmachung des Landes und bedeutete damit
eine neue, schier unendliche Aufgabe der inneren Politik, deren
einzelne Anforderungen von Geschlecht zu Geschlecht anders
und höher gestellt wurden, und hieß in der äußeren Politik
außerordentliche Machtverstärkung durch Konzentration, und
somit Friede. Wie wenig ist doch das deutsche Reich vom
10. bis 14. Jahrhundert und darüber hinaus angegriffen
worden, wie wenig hat es auch seinerseits Angriffskriege ge—
führt, sieht man von den Anforderungen ab, welche in dieser
Hinsicht der an der Kaiserkrone klebende universalpolitische, nicht
eigentlich nationale Gedanke immer und immer wieder stellte.
So hätte auch die innere Entwicklung eine ruhige sein können.
Aber im Grunde störte auch hier wieder der mit der Universalpolitik
zusammenhängende Gedanke des Großstaates. Denn ihm ist in
Deutschland die Entwicklung des Lehnswesens, insofern sie eine
besonders verhängnisvolle war, zu danken. Waren die Stämme
um die Mitte spätestens des ersten Jahrtausends, zur Zeit erster
endgültiger agrarischer Seßhaftmachung, und wohl nicht zum
geringsten eben auf dem Wege zu dieser entstanden, so erlaubte
die fortgeschrittene Naturalwirtschaft am Ende dieser Zeit schon
die Begründung größerer Reiche, insofern sie im primitiven
Lehnswesen die Ausbildung eines naturalwirtschaftlich be—
soldeten Beamtentums ermöglichte. Aber da das Beamtentum,
mit Naturaleinnahmen aus Grund und Boden ausgestattet,
zu deren Einnahme in die Nutzung des Grundes und Bodens
gesetzt werden mußte, was wiederum schärfste Beaufsichti—
qung seiner Tätigkeit zur Folge hatte, sollte die übergroße
Lamprecht, Deutsche Geschichte. VII. 2. 27