Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. Ernst v. Meier, Das Verwaltungsrecht. 721 
verbände bestehen formell fort, jedoch fungieren die Mitglieder des Distriet Board zu— 
gleich als solche des Poor Law Boarà. 
In den Kirchspielen ist an Stelle der General und Soleet Vestry das aus der 
Gesamtheit der Stimmberechtigten bestehende Parich Meeting und das aus einem ge— 
wählten Ausschuß bestehende Parish Couacil getreten, in der Weise, daß dieses in kleinen, 
jenes in größeren Kirchspielen funktioniert, daß aber auch in größeren das Meeting ge— 
wisse Funktionen ausübt. Auch hier besteht kein Unterschied zwischen Councillors und 
Aldermen. Weitere Organe sind außer dem auf kurze Frist gewäͤhlten Ohairman die 
gleichfalls vom Meéting oder Couneii gewählten Overseers und eine Anzahl besoldeter 
Beamter. Für kirchliche Zwecke besteht die alte Organisation fort. In den korporierten 
Städten haben die Kirchspiele keine Bedeutung mehr. Wie das Organ, so sind auch die 
Funktionen wesentlich dieselben geblieben; doch können fakultativ neben denen des Armen— 
wesens alle möglichen sonstigen kommunalen Aufgaben von den Kirchspielen über⸗ 
nommen werden. 
Infolge der beiden Local Government Aets sind die Friedensrichter aus der wirt— 
schaftlichen Verwaltung der Kreise und der Grafschaften ausgeschieden; sie sind weder 
ex officio Mitglieder der Distriet Connecils, noch haben sie in den County Coun- 
eils mitzusprechen, sie haben auch die Overseers der Kirchspiele nicht mehr zu ernennen. 
Auch in den Städten sind sie in größerem oder geringerem Umfange ihrer polizeilichen 
und richterlichen Befugnisse entkleidet; mit ˖den dort gegenwärtig fungierenden Beamten 
haben sie nur den Namen gemein. Geblieben ist auf dem platten Lande ihre Zuständig— 
keit auf dem Gebiete der Polizei und der Rechtspflege. Sie sind deshalb auch ex officio 
Mitglieder der Joint Coramittees und halten nach wie vor ihre Petty, Special und 
Quarter Sessions. Ob sie diese Funktionen noch lange Zeit behalten werden, steht dahin. 
Es wird das vor allem davon abhängen, ob sie sich in Zukunft mehr als bisher vor 
einer Klassenjustiz hüten. Wie sie im 18. Jahrhundert eine solche bei der Bestrafung 
von Forst- und Jagdfreveln geübt haben, so liegen aus dem 10. Jahrhundert sehr 
gravierende Fälle bezüglich ihres Verhaltens zur Fabrikgesetzgebung vor i. 
Was London betrifft, so scheidet die City völlig aus. Denn obgleich die Oity 
ursprünglich mit London identisch gewesen ist, begreift sie doch heutzutage nur noch 
den hundertsten Teil der Bevölkerung, etwa 40 000 Einwohner; wie in anderen Welt— 
städten, ist das Zentrum wesentlich nur noch der Standort für Läden und Kontors. 
Die Verfassung der City, wie sie zu Anfang des 18. Jahrhunderts zum Abschluß 
gekommen ist (selbst die Reform von 1888 ist an ihr spurlos vorübergegangen), ist 
die eines fossil gewordenen mittelalterlichen Borough, auf Gilden beruhend, mit 26 lebens— 
länglichen Aldermen, 202 jährlichen Councillors und einem jährlichen Mayor, dessen Amt 
unter den Aldermen umgeht und eigentlich nur im Vorsitz bei den Festlichkeiten in der 
Suild· Hall besteht. Dieser Organismus ist im wesentlichen nur dazu da, das selbst 
für englische Verhältnisse unsinnig große Vermögen der Oity zu verwalten, d. h. zu 
verschwenden; es gibt in der ganzen Welt kein Stiftungsvermoͤgen, das sich in aleichem 
Maße zur Konfiskation eignen wuͤrde. 
Das, was man gewöhnlich London nennt und mit einem geradezu sinnlosen Aus— 
druck „Metropolis“ bezeichnet, ist bis Mitte des 19. Jahrhunderts nur ein Bevölkerungs- 
agglomerat ohne jede einheitliche Organisation gewesen. Viese ungeheure Fläche war bis 
dahin mit nichts bedeckt gewesen als“ mit einem' Dfean von virbien ntz Graf⸗ 
Alfred, The history of the tfactory moxement, II (1857) 104 fk, 108, 112: Experience 
has very fully proved in the factory distriets ot Lancashire, that magistrates have refused 
to entoree tho Jlaw, where opposed to their own desires and vhat they beliexed to be their 
own interosts; the prevalence of so dangerous 4 procedure is highly culpable, and is, to 
Nhatever cxteat practised, tyrannical; Brentano, Arbeitergilden 1125, 2883 v. Plener, Eng— 
ische Fabrikgesetzgebung S. 33 v. Nostitz, Das Aufsteigen des Arbeiterstandes in England, Jen« 
—B— 
Eneyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. Ir
	        
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